Trotz der durch § 289 HGB gewährten Freiheiten bei der Aufstellung des Lageberichts sind die aus den allgemeinen Berichterstattungsgrundsätzen abgeleiteten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung entsprechend zu befolgen, wonach die Angaben des Lageberichts vollständig, wahr und klar sein müssen.

Für eine vollständige Berichterstattung sind sämtliche Angaben aufzuführen, die den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die voraussichtliche Entwicklung mitsamt den Chancen und Risiken im Hinblick auf eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung des Unternehmens darstellen. Allerdings sind die Angaben im Sinne des Grundsatzes der Wesentlichkeit an den Interessen der Bilanzadressaten auszurichten und auf diese Relevanz zu beschränken.

Der Grundsatz der Wahrheit verlangt willkürfreie, mit der Realität übereinstimmende Angaben; Prognosen müssen plausibel und nachvollziehbar sein.

Um den Grundsatz der Klarheit zu erfüllen, müssen die Angaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Stetigkeit übersichtlich und verständlich dargestellt sowie gegliedert werden.

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