Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Werkvertrag – des Arbeitgebers einer Zerlegekolonne mit einem Schlachthofbetreiber – als mögliche unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, mit der Folge der fingierten Begründung eines Arbeitsvertrages zum Auftraggeber/Entleiher gemäß §§ 9 Ziff. 1., 10 Abs. 1 AÜG (hier abgelehnt).

 

Normenkette

AÜG § 9 Ziff. 1, § 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 24.11.2006; Aktenzeichen 14 Ca 454/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgericht München vom 24. November 2006 – 14 Ca 454/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Vergütungs- und andere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend, das seiner Ansicht nach aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung seitens seiner Arbeitgeberin mit der Beklagten begründet worden ist.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist Metzger. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren war er bereits seit Juli/August 1996 zunächst auf der Basis einer selbstständigen Tätigkeit im Schlachthof der Beklagten in L. als Metzger – „Ausbeiner” bzw. „Zerleger” – tätig gewesen. Nachdem später – nach Vorbringen des Klägers auf Verlangen der Beklagten und von zwölf oder 13 ebenfalls dort selbstständig tätigen Metzgern – die Fa. A. GmbH (A.) gegründet worden war, wurde der Kläger von dieser mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01.04.1999 (Anl. K1, Bl. 59 – 62 d. A.) als Metzger für den Einsatz unverändert im Betrieb der Beklagten in L. eingestellt mit einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche und einer Vergütung, die sich nach der Menge des bearbeiteten Fleisches richtete. Der Kläger war im Zeitraum ab 15.10.2002 bis jedenfalls Herbst 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis mit der Fa. A. endete am 10.05.2005. Eine zum Arbeitsgericht Heilbronn erhobene Klage des Klägers gegen die Fa. A. GmbH hinsichtlich restlichen Ansprüche auf Auszahlung der von der Beklagten auf seine Vergütung jeweils entrichteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung wurde mit Schlussurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 24.11.2004 (Bl. 81 bis 87 d. A.) abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagte im Hinblick darauf, dass mit dieser als Entleiherin im Rahmen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung seitens der Fa. A. GmbH ein fingiertes Arbeitsverhältnis gemäß §§ 10 und 9 AÜG begründet worden sei, Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 1999 bis 2005 sowie Einsichtnahme in den von der Beklagten abgeschlossenen Haustarifvertrag und die Feststellung eines Anspruches auf tarifliche Zusatzleistungen aus diesem Haustarifvertrag geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 24.11.2006, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.04.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht habe, nicht aufgrund eines zwischen der Fa. A. GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Werk- oder Dienstvertrages in der Betriebsstätte der Beklagten beschäftigt gewesen zu sein, sondern von der Fa. A. der Beklagten zur Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung überlassen worden zu sein. Während bei der Arbeitnehmerüberlassung dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt würden, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetze, dort eingliedere und diese ihre Arbeiten allein nach Weisungen des Entleihers ausführten, organisiere der Unternehmer als Auftragnehmer eines Werk- oder Dienstvertrages die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibe für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich – wobei für die rechtliche Einordnung eines Vertrages nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt entscheidend sei. Hiervon ausgehend habe der Kläger trotz Kenntnis des zwischen der Fa. A. und der Beklagten abgeschlossenen Werkrahmenvertrages bzw. Werkvertrages, den er selbst in dem vor dem Arbeitsgericht Heilbronn geführten Prozess gegen die Fa. A. vorgelegt gehabt habe, im Wesentlichen lediglich pauschal vorgetragen, vollständig in den Betriebsablauf der Beklagten eingegliedert gewesen zu sein, ohne substantiiert darzulegen, welche namentlich zu bezeichnenden einzelnen Mitarbeiter der Beklagten ihm im Hinblick auf die Arbeitsausführung Weisungen erteilt hätten usw. Auch der von der Beklagten vorgelegte Lageplan für deren Betriebsstätte in L. spreche nicht für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung. Damit fehle es f...

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