Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2020 v. 14.3.2020) beschlossen, das den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert. Das Gesetz greift nach Verkündigung im Gesetzblatt und gilt zunächst bis Ende 2021. Folgende Maßnahmen sind durch das neue Gesetz vorgesehen:

  • Die Anmeldung der Kurzarbeit durch den Betrieb kann bereits dann erfolgen, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben und mind. 10 % der Beschäftigten betroffen sein könnten.
  • Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
  • Auch Leiharbeitnehmer können in das Kurzarbeitergeld einbezogen werden.
  • Vollständige Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
  • Des Weiteren wird das Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Weiterbildungsförderung für Arbeitgeber und Beschäftigte vereinfacht.
  • Höhere Zuschüsse werden gegeben, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen benötigt.
  • Auch soweit ein Berufsabschluss nachgeholt werden soll, liegt ein Rechtsanspruch auf Förderung vor.
  • Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen wird für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge