OFD Hannover, 28.3.2007, S 7177 - 12 - StO 182

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.

Der Gemeinsame Runderlass des FinMin, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 6.11.2006 (Nds MBl 2006 S. 1384) bezeichnet in nicht abschließender Aufzählung das für bestimmte kulturelle Einrichtungen jeweils zuständige Ressort und trifft Regelungen zum Bescheinigungsverfahren.

Danach sind insbesondere zuständig:

  • die Staatskanzlei

    für Archive,

  • das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)

    für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

Nach § 45a Abs. 4 NNatG entscheiden die Naturschutzbehörden über die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG für Zoos i.S. des § 45 Abs. 1 NNatG. Ein Tierpark i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ist ein Zoo i.S. des § 45 Abs. 1 NNatG.

Der o.b. Gemeinsame Runderlass enthält keine Regelung zu botanischen Gärten. Für die Erteilung einer Bescheinigung können das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder das MWK in Betracht kommen.

Adressenverzeichnis als Word- oder PDF-Dokument unter www.niedersachsen.de (Pfad: Politik & Staat > Landesregierungen & Ministerien)

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a

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