LfSt Niedersachsen, 8.6.2020, S 7177 - 12 - St 182

Gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die Umsätze von bestimmten Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Befreiung auch für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Zuständig für die Erteilung dieser Bescheinigungen sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich.

In Anlehnung an den inzwischen formell außer Kraft gesetzten Gemeinsamen Runderlass des MF, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 6.11.2006 (Nds. MBl. 2006 S. 1384) sind folgende Ressorts zuständig, Regelungen zum Bescheinigungsverfahren zu treffen:

  • Die Staatskanzlei

    für Archive,

  • das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)

    für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst,

  • die Naturschutzbehörden

    für Zoos und Tierparks (§ 42 Abs. 2 BNatSchG),

  • das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder das MWK

    für botanische Gärten.

Adressenverzeichnis unter www.niedersachsen.de (Pfad: Politik & Staat > Landesregierungen & Ministerien).

Ich bitte, die bisherige Karteikarte § 7177 Karte 1 (Kontroll-Nr.: 1020) durch diesen Nachdruck zu ersetzen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a

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