Kommentar

Dem überlebenden Ehegatten steht neben dem allgemeinen Erbschaftsteuerfreibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser besondere Versorgungsfreibetrag ist bei Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes ihres Ehegatten Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, um den Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ). Diese Regelung hat den Zweck , eine möglichst weitgehende erbschaftsteuerliche Gleich behandlung aller der Hinterbliebenenversorgung dienenden Vermögenswerte zu erreichen. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG war insbesondere deshalb erforderlich, weil die auf Gesetz beruhenden Versorgungsleistungen an überlebende Ehegatten – etwa die Leistungen aus der Sozialversicherungsrente – keinen Erwerb von Todes wegen darstellen. Demzufolge sollen nur die überlebenden Ehegatten in den Genuß des vollen Versorgungsfreibetrags kommen, denen aus Anlaß des Todes ihres Ehegatten keine auf Gesetz beruhenden Versorgungsleistungen zustehen.

Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr über die Frage zu entscheiden, ob auch Einmalzahlungen auf den Versorgungsfreibetrag anzurechnen sind. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof bejaht und entschieden, bei der Kürzung des besonderen Versorgungsfreibetrags seien alle von der Erbschaftsteuer nicht erfaßten Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Versorgungsleistungen in lebenslänglichen Bezügen, in Leistungen auf eine bestimmte Zeit oder in einem einzigen Betrag bestehen ( Erbschaftsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.07.1997, II R 43/94

Zur Erläuterung:

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Versorgungsfreibetrag des § 17 Abs. 1 ErbStG auch um die Versicherungssumme aus einer Direktversicherung zu kürzen war. Entgegen dem Finanzgericht bejahte der BFH diese Frage. Das Gericht ging zu Recht davon aus, daß der Hinweis in § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG auf § 14 BewG nicht zu der Annahme zwinge, der Gesetzgeber habe die Kürzung des besonderen Versorgungsfreibetrags nur bei lebenslänglich zu leistenden Versorgungsbezügen kürzen wollen. Der Hinweis auf § 14 BewG hat nur Bedeutung für die Bewertung der anzurechnenden Vermögenspositionen. Er enthält keine Aussage über den Kreis der zur Kürzung des besonderen Versorgungsfreibetrags führenden Versorgungsbezüge.

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