Ursprünglich waren Handelsplattformen für Kryptowährungen durch die Finanzverwaltung als Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung eingestuft worden, womit eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG grundsätzlich nicht in Frage kam.[1] Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG sollte aber in Betracht kommen, soweit der Plattformbetreiber als Mittelsperson im eigenen Namen auftritt.[2]

Der betreffende Abschnitt des Schreibens wurde jedoch inzwischen aufgehoben. In einem neueren Schreiben wurde die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG ausgeweitet.[3] Das neue Schreiben bezieht sich zwar nicht explizit auf Krypto-Plattformen, sondern ganz allgemein auf Börsen und Handelsplattformen für Finanzprodukte, es ist aber ausdrücklich auch für Handelsplattformen für z. B. Bitcoin anwendbar.[4]

In dem Schreiben wird überwiegend die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG behandelt, Buchst. e bezieht sich allerdings auf Wertpapiere, aus diesem Grund ist (auch mit Blick auf das vorangegangene Schreiben) für virtuelle Währungen im Regelfall die Anwendung des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG maßgeblich.

Dabei sind zwei Konstellationen denkbar:

  1. Der Plattformbetreiber tätigt als zentrale Gegenpartei im eigenen Namen Käufe und Verkäufe oder
  2. er wickelt lediglich als technischer Anbieter das Matching, Clearing und Settlement ab.

Für den Fall, dass der Plattformbetreiber als zentrale Gegenpartei auftritt, sind insbesondere die technische Anbindung und das Bereitstellen des jeweiligen Börsenprogramms Teil einer einheitlichen Leistung. Diese ist insgesamt nach § 4 Nr. 8 Buchst. e oder b UStG steuerbefreit, soweit sie im Inland steuerbar ist. Für den Unternehmer besteht jedoch die Möglichkeit der Option gem. § 9 UStG.

Wickelt der Plattformbetreiber nur Matching, Clearing und Settlement ab und erhebt für das Matching eine Gebühr, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor, die ebenfalls nach § 4 Nr. 8 Buchst. e oder b UStG steuerbefreit ist, weil das Matching den wirtschaftlichen Gehalt dieser Leistung prägt.

 
Praxis-Beispiel

Sonstige Leistung der Plattform

A kauft auf einer Online-Plattform Bitcoins, wobei die Plattform eine Gebühr i. H. v. 1 % des Transaktionsvolumens verlangt.

Hier erbringt die Plattform unabhängig davon, ob sie nur als Vermittler auftritt oder die Geschäfte im eigenen Namen mit den Parteien abschließt, eine (in aller Regel auf elektronischem Wege erbrachte) sonstige Leistung an A. Die Frage, welcher Fall vorliegt, muss anhand der jeweiligen AGBs und ggf. Funktionen der Plattform beurteilt werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (siehe oben) ist letztendlich in beiden Fällen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG einschlägig. Etwas anderes könnte ggf. nur in sehr atypischen Fallgestaltungen gelten.

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