Im Rahmen der Sicherungsübereignung können entweder einzelne Gegenstände oder mehrere Gegenstände (Sachgesamtheit) als Sicherungsgegenstand verwendet werden. Bei der Sachgesamtheit unterscheidet man zwischen Markierung und Raumbeschreibung (vgl. Abb. 11).

Abb. 11: Arten der Sicherungsübereignung[1]

  • Einzelner Gegenstand: Wird ein einzelner Gegenstand zur Sicherung eines Kredites herangezogen, ist dessen genaue Beschreibung von besonderer Bedeutung. Bei dem Gegenstand kann es sich um eine bewegliche, selbständige Sache handeln, die ausreichend individualisiert werden muss. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Sicherungsgegenstand hinreichend gegen verschiedene Risiken zu versichern ist. Als Besitzkonstitut wird in diesem Fall häufig der Leihvertrag gewählt.
  • Markierung: Zur Sicherungsübereignung werden die verschiedenen Gegenstände individualisiert, und es wird ein Markierungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet ein Verzeichnis, in dem die Sicherungsgegenstände durch Angabe individueller Merkmale konkret beschrieben werden. Oft wird die Markierung in Bezug auf Maschinen durchgeführt, da diese leicht zu individualisieren sind.
  • Raumbeschreibung: Die Raumbeschreibung erfolgt, wenn ein ganzes Lager als Sicherheit übereignet werden soll. Hierfür wird ein Raumsicherungsvertrag abgeschlossen, durch den alle sich in einem bestimmten Raum befindlichen Sachen übereignet werden, ohne dass sie einzeln individualisiert werden müssen.

In diesem Zusammenhang muss zwischen Warenlagern mit festem und variablem Bestand unterschieden werden. Liegt ein Warenlager mit festem Bestand vor, müssen die zur Sicherung übereigneten Waren räumlich von den übrigen Waren des Kreditnehmers getrennt werden. So entsteht das "Sicherungsgebiet", das durch eine Lagerskizze genau identifiziert werden kann und dem Sicherungsvertrag beigefügt wird. Es ist dem Kreditnehmer nach Abschluss des Besitzkonstitutes nicht erlaubt, diese Waren zu verkaufen oder zu verarbeiten. Als Besitzkonstitut dient meist ein Verwahrvertrag.[2] (vgl. Abb. 12).

Abb. 12: Räumliche Trennung im Warenlager[3]

Handelt es sich bei dem Sicherungsraum um ein Lager mit wechselndem Bestand, hat der Kreditnehmer das Recht, Waren zu entnehmen und in eigenem Namen zu verkaufen. Da der Gläubiger Eigentümer der Ware ist, wäre es eigentlich nur ihm erlaubt, diese zu veräußern. Er ermächtigt daher den Kreditnehmer dazu, die Ware weiterzuverkaufen. Entnimmt der Kreditnehmer dem Lager dann Waren, ist er gemäß Sicherungsvertrag dazu verpflichtet, Waren mit mindestens dem gleichen Wert dem Lager wieder zuzuführen. Die neuen Waren gehören automatisch zum Sicherungsgut. Das Besitzkonstitut ist in diesem Fall ein Kommissionsvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber, durch den der Kreditnehmer dazu verpflichtet wird, monatlich den Lagerbestand zu melden und für einen Mindestdeckungsbestand zu sorgen. Darüber hinaus wird vom Kreditgeber in unregelmäßigen Abständen die Lagerführung überprüft. Werden dabei Fehlbestände festgestellt, gehen die Forderungen, gemäß den im Sicherungsvertrag vereinbarten Klauseln, aus dem zukünftigen Verkauf der Ware an den Kreditgeber über bzw. werden die Erlöse aus dem Verkauf direkt an den Kreditgeber weitergeleitet (vgl. Abb. 13).

Abb. 13: Warenlager mit wechselndem Bestand[4]

[1] Boeckers/Eitel/Weinberg, Kreditsicherheiten: Grundlagen und Praxisbeispiele, 1997, S. 56.
[3] Boeckers/Eitel/Weinberg, Kreditsicherheiten: Grundlagen und Praxisbeispiele, 1997, S. 57.
[4] Boeckers/Eitel/Weinberg, Kreditsicherheiten: Grundlagen und Praxisbeispiele, 1997, S. 58.

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