1In diese Posten sind die in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. 2Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. 3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge