OFD Niedersachsen, 9.2.2017, S 7170 - 165 - St 182

 

1. Allgemeines

Durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (in der ab 1.1.2009 gültigen Fassung) werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, die in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung erbracht werden.

 

2. Subjektive Voraussetzungen/Sonderfälle

Unter die Steuerbefreiung fallen nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa bis ii UStG genannten Einrichtungen. Um welche Einrichtungen es sich im Einzelnen handelt und welche Zulassungen oder Verträge nach den Sozialgesetzbüchern vorliegen müssen, wird in Abschnitt 4.14.5. UStAE ausgeführt.

Privatkliniken ohne Zulassung

Der BFH hat in zwei Urteilen (BFH vom 23.10.2014, V R 20/14, und vom 18.3.2015, XI R 38/13) entschieden, dass die ab 2009 geltende nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG wegen des enthaltenen sozialrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL entspricht. Daher können sich Krankenhäuser, die nicht unter § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG fallen, für die Steuerfreiheit ihrer in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.

In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugutegekommen sind (BMF-Schreiben vom 6.10.2016, BStBl 2016 I S. 1076).

Organschaft

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG sind die Umsätze eines Krankenhauses steuerfrei, wenn der Betreiber eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzt (Plankrankenhaus). Die Umsätze einer mit einem Plankrankenhaus organschaftlich verbundenen, rechtlich selbständigen Einrichtung sind steuerpflichtig, wenn diese nicht selbst über eine entsprechende Zulassung verfügt. Das gilt auch, wenn die Einrichtung in den Räumlichkeiten des Plankrankenhauses tätig ist und nicht über eigene Personal- und Sachmittel verfügt.

Einrichtungen, die nichtärztliche Dialyseleistungen erbringen

Zum 1.1.2015 (Art. 8 Nr. 2a des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) wurde die Steuerbefreiung auf Dialyseleistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 i.V.m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, ausgedehnt, s. § 4 Nr. 14 Satz 2 Doppelbuchst. hh UStG n.F. (Der bisherige Doppelbuchst. hh ist jetzt Doppelbuchst. ii.)

 

3. Umfang der Steuerbefreiung/Eng verbundene Umsätze

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG findet nur auf Tätigkeiten Anwendung, bei denen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, s. Abschnitt 4.14.1. UStAE und Umsatzsteuer-Kartei – OFD Niedersachsen – S 7170 Karte 1 zu § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b wird jeweils auf den Bereich der jeweiligen Zulassung, Vertrages bzw. Regelung nach dem Sozialgesetzbuch beschränkt, s. Abschnitt 4.14.5. Abs. 24, 25 UStAE.

Als eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen, s. Abschnitt 4.14.6. Abs. 1 UStAE.

Beispiele zur Abgrenzung sind in Abschnitt 4.14.6. Abs. 2 und 3 UStAE aufgeführt. Hierzu ergänze ich wie folgt:

Abschnitt 4.14.6. Abs. 2 Nr. 5 UStAE, Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten:

Als Großgeräte i.S. dieser Regelung gelten:

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