OFD Karlsruhe, 31.1.2017, S 7172 - Karte 2

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind eng mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verbundene und damit umsatzsteuerfreie Umsätze nur anzunehmen, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Wenn die Grundvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erfüllt sind, gilt Folgendes (vgl. auch Abschn. 4.14.5 und 4.14.6 UStAE):

 

1. Eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verbundene Umsätze

 

1.1 Lieferungen

 

1.1.1 Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke

Die Lieferung zur Behandlung erforderlicher Medikamente an stationär oder teilstationär aufgenommene Krankenhauspatienten ist als eng verbundener Umsatz nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei (vgl. auch Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE, siehe aber auch 2.3).

 

1.1.2 Lieferung von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln

Diese Lieferungen gehören zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses, soweit sie unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch das Krankenhaus im Zusammenhang stehen (vgl. Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE).

 

1.1.3 Lieferung von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind

Diese Lieferungen gehören zu den eng verbundenen Umsätzen eines Krankenhauses, sofern kein nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht (vgl. Abschn. 4.16.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE).

 

1.2 Schönheitsoperationen

Ästhetisch-plastische Leistungen eines Krankenhauses sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

 

1.3 Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen

Wahlärztliche Leistungen (z.B. Chefarztbehandlung), mit denen ein therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei.

 

1.4 Laborleistungen

Laborleistungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei, wenn sie von einer Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung erbracht werden und ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

 

1.5 Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst

Die Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst ist nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei.

 

1.6 Erstellung von Gutachten für andere Einrichtungen oder Ärzte

Die Erstellung von Gutachten für andere Einrichtungen oder Ärzte ist nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. BMF-Schreiben vom 8.11.2001, BStBl 2001 I S. 826).

 

1.7 Personal- und Sachmittelgestellung

Die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch eine Einrichtung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG an eine andere Einrichtungen dieser Art gehört zu den eng verbundenen Umsätzen (vgl. Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 6 UStAE, siehe aber 2.7).

Als eng verbundene Umsätze gelten auch die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung z.B. von Röntgenanlagen, OP-Säle, medizinisch-technischen Großgeräten:

  • an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit
  • an Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
  • an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung
  • an angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus
  • an niedergelassene Ärzte für ambulante Operationen ggf. mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im überwachten Bett
  • an die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zur Durchführung von Organentnahmen für die anschließende Übertragung im Rahmen einer Heilbehandlung auf andere Menschen.
 

1.8 Leistungen der Küche

Die Verpflegung der Patienten des Krankenhauses durch die Krankenhausküche stellt einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar. Zur Verpflegung anderer Personen vgl. 2.8.

 

2. Nicht eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verbundene Umsätze

 

2.1 Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut

Nach dem EuGH-Urteil vom 10.6.2010, C-262/08 – CopyGene (UR 2010 S. 526) stellen die Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen keine eng mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verbundenen Umsätze i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL dar, sofern eine damit zusammenhängende ärztliche Heilbehandlung im Krankenhaus weder stattgefunden hat noch begonnen wurde oder geplant ist.

 

2.2 Blutalkoholuntersuchungen

Die Durchführung einer Blutalkoholuntersuchung fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG.

 

2.3 Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke

Die Abgabe von Medikamenten an Patienten währ...

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