Leitsatz

Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Pkw, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 S. 1, § 8 Nr. 2 KraftStG, § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG

 

Sachverhalt

Die Klägerin lastete ihren Toyota Typ J7 Landcruiser mit zwei Sitzreihen für fünf Personen und einem zulässigen Gesamtgewicht von ursprünglich 2 805 kg auf 2 399 kg ab. Daraufhin besteuerte das FA das Fahrzeug ab Dezember 2004 nicht mehr wie bisher gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht, sondern gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemmissionen.

Das FG hielt die Änderung der Steuerfestsetzung erst für die Zeit ab 01.05.2005 für rechtmäßig; für die Zeit davor sei das Fahrzeug noch nicht als Pkw zu besteuern. Gegen das Urteil haben beide Beteiligte Revision eingelegt. Die Klägerin für die Zeit ab 01.05.2005 und das FA für die Zeit davor.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision des FA statt und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Für die Frage, ob der Begriff des Pkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich oder verkehrsrechtlich zu verstehen ist, stellt der 01.05.2005 keine Zäsur dar. Der Begriff des Pkw ist vielmehr durchgängig als ein kraftfahrzeugsteuerrechtlicher verstanden worden. Daran haben weder die zum 01.05.2005 erfolgte Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Änderung der StVZO vom 02.11.2004 (BGBl I S. 2772) noch die rückwirkend klarstellende Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG durch das 3. KraftStÄndG vom 21.12.2006 (BGBl I S. 3344) etwas geändert. Der Stichtag des 01.05.2005 ist nur insofern von Bedeutung, als vor diesem Zeitpunkt sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Pkw-Begriff als Lkw besteuert wurden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 09.04.2008, II R 62/07, BFH/PR 2008, 409, BFH/NV 2008, 1401).

2. Die in § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG enthaltene Regelung, wonach sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten, sofern nichts anderes bestimmt ist, führt nicht dazu, dass der Begriff des Pkw im KraftStG verkehrsrechtlich zu bestimmen wäre. Eine Aussage im ersten Teil der Tz. II 1. des BFH-Beschlusses vom 21.08.2006, VII B 333/05 (BFH/PR 2006, 461, BFH/NV 2006, 2001) könnte zwar anders verstanden werden; die Aussage wird aber im weiteren Verlauf zurechtgerückt, indem herausgestellt wird, dass der Begriff des Pkw dem deutschen Recht über den damaligen § 23 Abs. 6a StVZO hinaus geläufig sei und eben die Bedeutung habe, die ihm die ständige Rechtsprechung des BFH im Anschluss an jene Vorschrift beigelegt habe. Dazu wird dann auf die bekannten Kriterien zur Entscheidung, ob ein Fahrzeug einen Pkw darstellt, hingewiesen.

3. Auch die RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG kann für den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Pkw nicht maßgeblich sein, da sie nicht einmal das Verkehrsrecht regeln will, sondern den freien Warenverkehr.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.10.2008 – II R 63/07

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