Bei Kraftfahrzeuganhängern bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG stets ausschließlich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Dieses verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern. Die Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG kommen zur Anwendung.

 
Hinweis

Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger

Sattel- und Starrdeichselanhänger sind so konstruiert, dass sie einen Teil ihres Gewichtes auf die eigene(n) Achse(n) übertragen und den anderen Teil des Gewichtes auf dem Zugfahrzeug "abstützen" (Stützlast). Diese mögliche Stützlast ist bereits in das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs eingerechnet, sodass durch die Minderung des zulässigen Gesamtgewichts von Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer eine doppelte Besteuerung dieser Stützlast vermieden wird.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5. KraftStG beträgt die Kraftfahrzeugsteuer bei Kraftfahrzeuganhängern für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR. Das heißt unabhängig von dieser Berechnung ist die Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger auf diesen Betrag begrenzt. Anders als bei der Besteuerung von Wohnmobilen und "anderen Kraftfahrzeugen" handelt es sich bei dem Tarif für Anhänger um einen Lineartarif.

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