Nach § 9 Abs. 1 FZV wird für ein Fahrzeug, das die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1FZV. Das Oldtimer-Kennzeichen ist entsprechend wie ein schwarzes Kennzeichen (vgl. § 10 FZV) gestaltet, enthält nach den Zahlen jedoch den Buchstaben "H" (historisches Fahrzeug). Dieser Kennbuchstabe wird jedoch nicht in die Register der Zulassungsbehörden übernommen. Damit diese Fahrzeuge in den Registern und für die Finanz- und Zollverwaltung als "Oldtimer-Fahrzeuge" erkennbar sind, erhalten sie in der 5. und 6. Stelle der Fahrzeug- und Aufbauart den Schlüssel "98". In den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, §§ 11, 12 FZV – findet sich bei Oldtimer-Fahrzeugen in der Klartextangabe zur Nr. 14 das Wort "Oldtimer" und in der Zeile zu 14.1 die Schlüsselnummer 0098.

Durch die Übermittlung dieser Daten an die für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Festsetzungsbehörden der Zollverwaltung wird automatisch eine Besteuerung als Oldtimer angestoßen. Weitere Prüfungen durch das Hauptzollamt sind nicht vorgesehen. Die Beurteilung und Einstufung durch die Zulassungsbehörden entfaltet insoweit die Wirkung eines Grundlagenbescheids nach § 171 Abs. 10 AO. Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten ist die Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KraftStDV. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, die in § 36 Abs. 1 FZV bezeichneten Daten an das örtlich zuständige Hauptzollamt (HZA) als für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde zu übermitteln. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 FZV greift die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KraftStDV auf und listet unter § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FZV die Daten nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FZV als an das HZA zu übermittelnde Daten auf. Zu den Daten des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FZV gehört in Fällen der Zuteilung eines Oldtimer-Kennkeichens auch der dann für das HZA als Besteuerungsgrundlage verbindliche Hinweis auf diese Zuteilung.

Der Begriff des Oldtimers ist nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart begrenzt, insbesondere kommen Krafträder, Pkw und Nutzfahrzeuge, aber auch landwirtschaftliche Zugfahrzeuge, wie Traktoren, als Oldtimer in Betracht.

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