(1) 1Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. 2Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. 3Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben "H" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. 4Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde, anrechnen.

 

(2) 1Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. 2Ausgenommen von Satz 1 sind:

 

1.

Fahrzeuge von Behörden,

 

2.

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

 

3.

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,

 

4.

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,

 

5.

Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

 

6.

besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und

 

7.

Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen.

3Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. 4Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

 

(3) 1Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen. 2Es hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen und einen Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer anzugeben. 3Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. 4Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. 5Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. 6Das Fahrzeug darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums

 

1.

in Betrieb gesetzt werden oder

 

2.

abgestellt werden darf

7Der Halter

 

1.

die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder

 

2.

das Abstellen eines Fahrzeuges

auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. 8Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4. 9Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt.

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