Die Vorschrift des § 3 KraftStG enthält einen umfangreichen Katalog von Steuerbefreiungsvorschriften, deren Inanspruchnahme regelmäßig davon abhängig ist,

  • wer Halter des Fahrzeugs ist (halterbezogene Steuerbefreiung),
  • um welche Art von Fahrzeug es sich handelt (fahrzeugbezogene Steuerbefreiung) oder
  • zu welchem Zweck das Fahrzeug verwendet wird (verwendungsbezogene Steuerbefreiung).

Bestimmte Steuerbefreiungen kombinieren diese Voraussetzungen und können nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmter Halter ein Fahrzeug einer bestimmten Art hält und/oder zu einem bestimmten Zweck verwendet. Im Fokus dieser Betrachtung stehen solche Steuervergünstigungen, für die die Fahrzeugart des begünstigten Fahrzeugs (mit-)entscheidend ist. Die Verfahrensweise zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen ist in § 7 KraftStDV normiert. Nach § 7 Abs. 1 KraftStDV muss der Fahrzeughalter seinen Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Kraftfahrzeuganhänger[1] schriftlich und unter Angabe von Gründen beim zuständigen HZA geltend machen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wegfällt. Zur Inanspruchnahme der Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen nach § 10 b KraftStG, die für in der Zeit vom 12.6.2020 bis zum 31.12.2024 erstmals zugelassene Personenkraftwagen in Betracht kommt, bedarf es ausweislich des Gesetzestextes keines besonderen Antrags.[2]  Nach § 7 KraftStDV ist der Anspruch einer "Steuerbefreiung", Steuerermäßigung oder Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer gleichwohl geltend zu machen, d. h. gegenüber dem nach § 1 KraftStDV zuständigen Hauptzollamt zu erklären.[3] Darüber hinaus besteht nach § 7 Abs. 5 KraftStDV die Möglichkeit, eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung mit Abgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärung im Rahmen des Zulassungsverfahrens geltend zu machen.[4] Ist nach § 3 KraftStDV eine Kraftfahrzeugsteuererklärung abzugeben, genügt dann ein entsprechender Hinweis in dieser, um eine Vergünstigung zu beantragen oder geltend zu machen. Die gleiche Möglichkeit besteht auch in Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung.

 
Hinweis

Fahrzeughalter

Nach den maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften bezeichnet Fahrzeughalter diejenige natürliche Person, Personenmehrheit oder Personengesellschaft oder diejenige juristische Person, die das Verfügungsrecht über ein Fahrzeug hat und die gegenüber der zuständigen Behörde als Halterin oder Halter gemeldet ist. Fahrzeughalter ist derjenige, der als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 FZV) und Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 FZV) eingetragen ist.

[2] Vgl. Art 1 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 16.10.2020, BGBl. I 2020, 2184.

2.1.1 Zulassungsfreie Fahrzeuge

Nach § 3 Nr. 1 KraftStG ist das Halten solcher Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, die nach § 3 Abs. 2 und 3 FZV von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen sind. Der Verweis auch auf § 3 Abs. 3 FZV, der die Möglichkeit einer Zulassung auf Antrag eines ansonsten zulassungsfreien Fahrzeugs regelt, schließt das Halten entsprechender Fahrzeuge in die Begünstigung des § 3 Nr. 1 KraftStG ausdrücklich ein, d. h. eine solche Zulassung auf Antrag steht einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 3 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen. Darüber hinaus entfällt bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, gem. § 3 Abs. 3 KraftStDV die Pflicht zur Abgabe einer Kraftfahzeugsteuererklärung i. S. d. § 3 Abs. 1 KraftStDV.

Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 1 FZV, dass Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Eine Zulassung nach § 3 FZV wird gem. § 6 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Zugelassen wird ein Fahrzeug durch Zuteilung eines Kennzeichens gem. § 8 FZV, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (§§ 11,12 FZV).

Fahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit

Nach § 1 FZV ist die FZV nur auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger anzuwenden. Fahrzeuge mit bis zu 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und ihre Anhänger sind stets zulassungsfrei und ihr Halten damit nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei.

Fahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit

Nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 FZV dürfen nur zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Das Zulassungsverfahren selber ist in den §§ 6ff. FZV geregelt. Nach § 3 Abs. 2 FZV sind bestimmte Arten von Kraftfa...

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