Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG findet seit dem 1.4.1994 nur noch für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg Anwendung. Bemessungsgrundlage des Tarifs für "andere Fahrzeuge" mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg ist ausschließlich das Gesamtgewicht; insbesondere emissionsorientierte Merkmale werden nicht berücksichtigt.
Die für diese Kraftfahrzeuge festgelegten Steuersätze, die unverändert für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon gelten, entsprechen dem bis zum 31.3.1994 geltenden Tarif. Die Jahressteuer beträgt demnach für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR |
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg | 12,78 EUR |
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