7.1 Tarife für inländische Fahrzeuge

Analog zu den Fahrzeugarten des § 2 KraftStG bzw. des Verkehrsrechts und den verschiedenen Bemessungsgrundlagen des § 8 KraftStG sind in § 9 KraftStG die entsprechenden Steuersätze normiert.

  • Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden 1,84 EUR je angefangene 25 cm³ Hubraum[1] unabhängig von Antriebsart, Schadstoffklasse, Kohledioxidausstoß und Datum der erstmaligen Zulassung. Für nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben Krafträder gelten die Steuersätze nach § 9 Abs. 3 KraftStG für "andere Fahrzeuge".
  • Pkw bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009[2]:

    • Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) zwischen 6,75 EUR und 25,36 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse;
    • Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) zwischen 15,44 EUR und 37,58 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse.
  • Pkw bei Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bis zum 31.12.2020[3] jeweils 2 EUR pro Gramm Kohlendioxid, das den "Freibetrag" von 95g/km überschreitet – dieser Freibetrag beträgt bei vor dem 1.1.2012 erstmals zugelassenen Personenkraftwagen 120 g/km, bei vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2013 110 g/km , zuzüglich

    • bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) 2 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum;
    • bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 9,50 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum.
  • Pkw bei Erstzulassung ab dem 1.1.2021[4]für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt für die Kohlendioxidkomponente ein progressiv gestaffelter Tarif. Der Gesetzgeber hat hier von der ursprünglichen Idee, jedes Gramm Kohlendioxid gleich zu besteuern Abstand genommen, und unter Beibehaltung der Freigrenze von 95 g/km eine Tarifstaffel normiert. Diese stellt sich nach Höhe des Kohlendioxidausstoßes wie folgt dar:

    • über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR,
    • über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
    • über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR,
    • über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR,
    • über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR,
    • über 195 g/km 4,00 EUR

    Zu dieser Kohlendioxidkomponente addiert sich die unverändert gebliebene Hubraumkomponente

    • bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) 2 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum;
    • bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 9,50 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum.

      Für die konkrete Steuerberechnung sind hierbei alle Stufen der Kohlendioxidstaffel zu durchlaufen, siehe Beispiel.

 
Praxis-Tipp

Berechnung mit Kohledioxidstaffel

BMW X 7 M, Hubraum 4395 cm3, Fremdzünder, CO2-Ausstoß: 250 g/km

Ermittlung Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassung ab 1.1.2021

Hubraumkomponente:

4395 / 100 = 43,95 -> 44 x 2 EUR = 80,00 EUR

CO2-Komponente:

95 – 115 g/km 20 x 2,00 EUR = 40,00 EUR

116 – 135 g/km 20 x 2,20 EUR = 44,00 EUR

136 – 155 g/km 20 x 2,50 EUR = 50,00 EUR

156 – 175 g/km 20 x 2,90 EUR = 58,00 EUR

176 – 195 g/km 20 x 3,40 EUR = 68,00 EUR

über 195 g/km 55 x 4,00 EUR = 220,00 EUR

Jahressteuer nach § 11 Abs. 1 KraftStG 560,00 EUR

Diese Berechnung für ein sehr leistungsstarkes Oberklassenauto sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Belastung durch Kraftfahrzeugsteuer nach der Reform schon für das Halten von neu zugelassenen Fahrzeugen mit einem durchschnittlichen CO2-Ausstoß von 157 g/km steigt. Die Kohlendioxidkomponente erhöht sich von bisher 124 EUR (157-95 )x 2 EUR auf 139,80 EUR nach obigem Berechnungsschema.

  • Wohnmobile, je nach Schadstoffklasse und zulässigem Gesamtgewicht zwischen 10 EUR und 25 EUR je 200 kg zulässigem Gesamtgewicht; für die Schadstoffklassen S 2 und S 3 auf höchstens 1.000 EUR und bei S 4 auf 800 EUR pro Jahr gedeckelt[5];
  • Trikes und Quads (3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge) (), zwischen 21,07 EUR und 37,58 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse und Antrieb (Benziner, Diesel)[6];
  • für andere Fahrzeuge sind progressiv gestaltete gewichtsbezogene Tarife normiert[7]). Für Fahrzeuge mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht gibt es noch für Schadstoffklassen S 2, S 1 oder schlechter als S 1 sowie für die Geräuschklasse G 1 gesonderte Tarife[8]; alle Beträge sind gedeckelt;
  • für Anhänger beträgt die Steuer 7,46 EUR pro 200 kg zulässigem Gesamtgewicht, jedoch maximal 373,24 EUR pro Jahr[9];
  • für Elektrofahrzeuge ermäßigt sich die (gewichtsorientierte) Steuer nach § 9 Abs. 2 KraftStG um 50 %.

7.2 Tarife für ausländische Fahrzeuge

In § 9 Abs. 3 KraftStG sind besondere Tarife für ausländische Fahrzeuge normiert. Unterschieden wird zwischen Zweiräder, Dreiräder, Pkw[1], anderen Kraftfahrzeugen[2] und Anhängern.[3] Diese Tarife bewegen sich zwischen 0,51 EUR für Zwei- und Dreiradfahrzeuge und 3,07 EUR für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg pro ganz oder teilweise im Inland zugebrachtem Kalendertag.

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