Die Grundlagen der Bemessung sind in § 8 KraftStG normiert. Dies sind in erster Linie:

  • der Hubraum für Krafträder mit Hubkolbenmotor, § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG
  • der Hubraum sowie der Schadstoff- und Kohlendioxidausstoß für Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotor, die bis zum 30.6.2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sind, § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG
  • der Kohlendioxidausstoß und der Hubraum für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ab dem 1.7.2009, § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG; hierbei kommt für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Personenenkraftwagen eine progressiv gestaffelte Besteuerung auf Grundlage des Kohlendioxidausstoßes zur Anwednung
  • das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemission bei Wohnmobilen, § 8 Nr. 1a KraftStG
  • der Hubraum und der Schadstoffausstoß bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen – Trikes und Quads –, § 8 Nr. 1b KraftStG,
  • das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht bei anderen Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg, § 8 Nr. 2 KraftStG,

    hierzu gehören neben Nutzfahrzeugen insbesondere auch:

    • Krafträder, die nicht durch Hubkolbenmotor, sondern z. B. durch Wankelmotor oder Elektromotor angetrieben werden
    • bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen, die nicht durch Hubkolbenmotor, sondern z. B. durch Wankelmotor oder Elektromotor angetrieben werden
    • ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen, die nicht durch Verbrennungsmotor, sondern z. B. durch Elektromotor angetrieben werden
    • Kranken- und Leichenwagen
  • das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht sowie die Schadstoff- und Geräuschemission bei anderen Fahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, § 8 Nr. 2 KraftStG
  • das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeug-Anhängern, § 8 Nr. 2 KraftStG

Für die Beurteilung der Fahrzeugklasse und die Aufbauart sind nach der ab 12.12.2012 geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Verkehrsteueränderungsgesetzes ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KraftStG neu gefasst worden. Die neu formulierte Vorschrift legt im Einzelnen fest, dass, soweit das Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts anderes bestimmt,

  1. sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richten;
  2. für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich sind. Die entsprechenden Daten werden den für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Hauptzollämtern regelmäßig im automatisierten Verfahren weitgehend datenträgerlos übermittelt. Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere die Vorschrift des § 5 KraftStDV i. V. mit § 36 Abs. 1 FZV, wobei in dieser Vorschrift noch auf § 1 KraftStDV in der bis 19.7.2017 geltenden Fassung verwiesen wird. Dieser Regelungsinhalt ist in der ab 20.7.2017 geltenden Fassung der KraftStDV in § 5 KraftStDV enthalten.

Diese Feststellungen werden von den Zulassungsbehörden in der nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[1] dokumentiert. Bei dieser Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.[2]

Weitgehend korrespondierend zu den einzelnen Bemessungsgrundlagen sind die verschiedenen Steuersätze, die in § 9 KraftStG normiert sind. Hierbei sind die am Kohlendioxidausstoß orientierten Steuersätze für Personenkraftwagen, die durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden und ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassen worden sind, durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Form einer progressiven Staffelung neu gestaltet worden.

Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts und beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung[3] zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.

Daneben sind in dieser Vorschrift weitere tarifliche Besonderheiten enthalten. Nach § 9 Abs. 2 KraftStG ermäßigt sich der Steuersatz für Elektrofahrzeuge[4] um 50 %, in § 9 Abs. 3 KraftStG sind Vorschriften für die Berechnung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen normiert und in § 9 Abs. 4 KraftStG finden sich die besonderen Pauschaltarife für die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – Oldtimer-Kennzeichen und solche roten Kennzeichen, die im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 KraftStG ausdrücklich ni...

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