Nach § 8 Nr. 1 b KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer für 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge (Trikes und Quads) nach Hubraum und Schadstoffemission. Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge der Klasse L 5 e oder L 7 e des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Teil A 1 A Nr. 1. Für diese Fahrzeuge hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 2 b KraftStG einen eigenen Tarif geschaffen.[1].

[1] Siehe Abschnitt 6.1.

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