Nach § 2 Nr. 9 FZV sind Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h vgl. Teil A 1 A Nr. 1 Klasse L des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.[1] Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für:

  • Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a 1. Halbs. KraftStG ausschließlich nach dem Hubraum;
  • Krafträder, die nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Hierbei dürften Krafträder, die Elektrofahrzeuge sind aufgrund ihrer Leistung in die Kategorie der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) und d) FZV zulassungs- und damit nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Leicht- und Kleinkrafträder fallen. Die Anzahl der Kraftrad-Typen, die durch Kreiskolbenmotor (= Drehkolben- oder Wankelmotor) angetrieben werden, beschränkt sich weitestgehend auf historische Fahrzeuge und dürfte in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen.
[1] Siehe hierzu www.kba.de, aktueller Stand März 2020.

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