Rz. 70

Die Nutzung eines Kfz im Betriebsvermögen löst auch umsatzsteuerliche Folgen aus. Das sind u. a. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe sowie der Überlassung unternehmerischer Fahrzeuge an das Personal.

Die unentgeltliche Wertabgabe und die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung an das Personal werden einer entgeltlichen Lieferung oder entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt. Eine Umsatzsteuerpflicht für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen kann nur unter der Voraussetzung eintreten, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile[1] zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[2]

 

Rz. 71

Als Lieferung gegen Entgelt erfasst wird die Entnahme von Kfz in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.  V.  m. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG und die unentgeltliche Zuwendung eines Betriebs-Pkw durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.  V.  m. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals ist als sonstige Leistung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.  V.  m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG geregelt.

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