Rz. 58

Für die Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Privatfahrten wie für Einzelunternehmer. Befinden sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft Kraftfahrzeuge, so ist ein Nutzungswert für denjenigen Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung zuzurechnen ist.[1] Vertragliche Vereinbarungen bezüglich eines Privatnutzungsverbots können für sich gestellt den Anscheinsbeweis der Privatnutzung nicht erschüttern.[2]

Der Gegenbeweis kann jedoch durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (vgl. Rz. 34) oder durch das Vorhandensein eines mindestens gleichwertigen Kfz im Privatvermögen des Gesellschafters erbracht werden.[3]

Auch die Regeln über die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte(n) sowie für Familienheimfahrten gelten im Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und den in der/den Betriebsstätten tätigen Gesellschaftern.

 

Rz. 59

Im Übrigen gelten die zum Einzelunternehmer aufgestellten Grundsätze nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, da es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer der Gesellschaft handelt. Vgl. hierzu auch Rz. 60 ff.

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