Einführung

Die Wertigkeit der Kostenrechnung im Unternehmen ist genauso unumstritten wie die der Unternehmens-Buchführung. Dennoch zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass beide Unternehmensbereiche nicht miteinander harmonisieren.

Aber gerade hier lassen sich bei einer guten Verknüpfung beider Bereiche ungeahnte Synergien freisetzen. Dieser Beitrag soll dazu beitragen, eine bereichsübergreifende Sensibilisierung für den jeweils anderen Bereich zu erreichen. Eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Kostenrechnung und Buchhaltung ist in der heutigen Zeit unumgänglich.

1 Problembeschreibung

1.1 Grundgedanken

Laut einer Statistik des österreichischen Kreditschutzverbandes stehen Mängel im innerbetrieblichen Rechnungswesen an oberster Stelle bei den Insolvenzursachen. Laut Verband waren im Jahr 2010 81 Prozent der Insolvenzen "hausgemacht", also vom betroffenen Unternehmen "selbst zu verantworten". (Fahrlässigkeit, fehlende kaufmännische Qualifikation, Planungs- und Kalkulationsfehler, fehlendes Eigenkapital, Privatentnahmen etc.). Nur 19 Prozent der Verlustquellen liegen im außerbetrieblichen Bereich (geänderte Konkurrenzsituation, Lohn-/Steuererhöhungen, Insolvenzen von Abnehmern, gesetzliche Vorschriften). Das Wissen um die Kosten der Produktion bzw. der Leistungserbringung ist die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens. Auch der stetige Wandel des wirtschaftlichen Umfeldes (Globalisierung, Digitalisierung, andere technologische Neuerungen, verkürzte Produktlebenszyklen etc.) von Unternehmen zwingt diese vermehrt zu einer Neustrukturierung sämtlicher Bereiche ihres Rechnungswesens. Die betrieblichen Entscheidungen müssen flexibel, gegenwarts- und marktnah und in vielen Fällen möglichst rasch erfolgen. Voraussetzung dafür ist ein aussagefähiges Rechnungswesen, welches – und hier ist speziell die Kostenrechnung gefordert – die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen hat.

1.2 Insolvenzursachen und Mängel

Die typischen Misserfolgspotenziale in Unternehmen haben sich in empirischen Untersuchungen zu den Insolvenzursachen gezeigt:

  • Mängel in der Unternehmensführung, insbesondere der unzureichende Einsatz von Planungs- und Kontrollinstrumenten (z. B. keine strategische Planung, unzureichendes Informationswesen, Kontrolldefizite),
  • Mängel in der Organisation (wie z. B. mangelnde Delegation),
  • Mängel in der Finanzierung (z. B. zu geringe Eigenmittelausstattung, keine Finanzplanung),
  • Mängel im Rechnungswesen (z. B. Fehlen von Zwischenabschlüssen, Elemente der Kosten, Planungsrechnungen).

Die internationale Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft hängt langfristig von unternehmensspezifischen Faktoren wie der Innovationsfähigkeit der Betriebe und deren Produkt- und Marketingqualität sowie auf gesamtwirtschaftlicher Ebene von Standortfaktoren wie der Qualifikation der Arbeitkräfte, den Arbeitsbeziehungen und der Infrastruktur ab.

Kostenrechnung und Buchhaltung sind beides wichtige Bereiche im betrieblichen Rechnungswesen. Dennoch wird die Möglichkeit, kostenrechnerisch zu buchen, in der Praxis zuweilen stiefmütterlich behandelt. Gerade in Zeiten, in betriebswirtschaftliches Knowhow ein wichtiger Aspekt bei der Kreditwürdigkeitsprüfung darstellt, muss die Buchhaltung kostenrechnerisch betrachtet werden, ebenso muss der Kostenrechner wichtige buchhaltungstechnische Vorgänge und Abläufe aufnehmen und umsetzen.

2 Unternehmensbuchführung

2.1 Buchführungszwecke, rechtliche Grundlagen

Die Zwecke des externen Rechnungswesens definieren sich wie folgt:

  • Selbstinformation
  • Rechenschaftslegung
  • Besteuerungsgrundlage
  • Gläubigerschutz
  • Beweismittel

Buchführungspflicht

Nach dem Handelsrecht ist jeder Vollkaufmann verpflichtet, Bücher zu führen (§ 238 HGB). Das Steuerrecht baut darauf auf (§140 AO) und erweitert diese Forderungen auch auf Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die eine der folgende Werte überschreiten (§141 AO):

 
Umsatz > 600 000 EUR
Wirtschaftswert >  25 000 EUR
Gewinn >  60 000 EUR

Die Buchführung erfasst lückenlos alle baren und unbaren Geschäftsvorfälle eines Geschäftsjahres. Ihr Ziel ist es, zum Ende eines Geschäftsjahres den Stand des Vermögens und der Schulden festzustellen und somit den Erfolg der Unternehmung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Vorschriften über Art und Umfang der Buchführung erlassen. Diese richten sich je nach der Rechtsform und der Größe eines Unternehmens. Wenn eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, muss ein Unternehmen laut Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle in Form einer doppelten Buchführung aufzeichnen und über das Geschäftsvermögen einen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) erstellen.

2.2 Systeme der Buchführung

Für die kaufmännische Buchführung gibt es zwei Buchführungssysteme, die einfache und die doppelte Buchführung. Von beiden Systemen hat sich die doppelte Buchführung auch in Kleinbetrieben so durchgesetzt, dass die einfache Buchführung praktisch keine Bedeutung mehr hat. Der Vorteil der doppelten Buchführung liegt darin, dass alle chronologisch anfallenden Geschäftsvorfälle sachlich nach ihrer Vermögens- und ihrer Erfolgswirkung erfasst werden können...

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