Leitsatz

Eine Kostenpauschale von monatlich 1.350 DM, die eine Erzieherin von ihrem Arbeitgeber für die Unterbringung, Verpflegung und Erziehung von Pflegekindern erhält, stellt steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

 

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin einer Jugendhilfeeinrichtung nahm im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses drei Pflegekinder bei sich auf. Sie betreute die Kinder in ihren eigenen Wohnräumen und erhielt von ihrem Arbeitgeber für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung neben ihrem regulären Arbeitslohn eine monatliche Kostenpauschale von 1.350 DM pro Kind. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die gezahlten Beträge nur in Höhe von monatlich 700 DM nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei seien, der Rest sei als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Besteuerung zu unterwerfen. Als Maßstab für die Kostenaufteilung zog der Prüfer eine Mustervereinbarung des Arbeitgebers heran.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Kostenpauschale in voller Höhe nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ist, da sie dem tatsächlich entstandenen Aufwand der Pflegeeltern entspricht. Die Richter begründeten diese Entscheidung mit folgenden Argumenten: Arbeitgeber und Pflegeeltern sind zueinander als fremde Dritte anzusehen, die sich "nichts zu schenken" haben. Daher dürfen sich die Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren. Zudem wurden mit den Pauschalen auch einmalige Kosten, wie z.B. für Erstausstattung, Urlaubsreisen und Einrichtung der Kinderzimmer, abgedeckt. Dieser Aufwand wurde den Eltern nicht durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 SGB VIII erstattet.

Auch ein Vergleich mit den nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Grundbedarfssätzen bewog das FG zu dem Schluss, dass die gezahlte Kostenpauschale offenbar nicht überhöht war.

 

Hinweis

Pauschaler Auslagenersatz führt in der Regel zu Arbeitslohn [1] und ist nur dann steuerfrei, wenn die Pauschale im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht [2].

Gegen das FG-Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 44/09).

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 09.07.2009, 1 K 1312/04

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