Leitsatz

Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns entstehen. Prozesskosten teilen dabei das steuerrechtliche Schicksal der Hauptsache.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller unterhält eine Arztpraxis und erwarb eine Immobilie zur privaten Nutzung. Einem Hinweis seines Steuerberaters auf das Zwei-Konten-Modell folgend nahm er zur vollständigen Finanzierung der Aufwendungen für den Kauf der Privatimmobilie zwei Darlehen auf. Der Antragsteller ging dabei davon aus, dass die Kredite innerhalb kurzer Zeit in betriebliche Schulden der Arztpraxis umgewandelt würden und die Zinsen dort als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

Da diese steuerliche Gestaltung scheiterte, verlangte der Antragsteller von dem Steuerberater vergeblich Schadensersatz. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten machte er beim Finanzamt erfolglos als Betriebsausgaben geltend. Eine für die Dauer des Klageverfahrens beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ebenfalls ab.

 

Entscheidung

Das FG hat sich der Rechtsauffassung des Finanzamts angeschlossen. Steuerberatungskosten gehören zu den als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns entstehen. Auch Aufwendungen für einen Prozess können Betriebsaugaben sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit den Einkünften zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen gemacht werden.

Vorliegend ist das Schaden stiftende Ereignis allerdings ein neuer, selbständiger Vorgang, der gesonderter Beurteilung bedarf. Maßgeblich ist dabei, dass jeder Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer Vermögensbuße dient, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Als Resultat der (unterstellten) Fehlberatung erfolgte eine höhere als die geplante Einkommensteuerfestsetzung; die Vermögenseinbuße berührte daher allein die regelmäßig steuerlich nicht relevante Privatsphäre. Demzufolge unterliegen die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dem Abzugsverbot des § 12 EStG.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2008, 1 V 44/08

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