Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Steuerberaterhaftungsprozesses wegen zu hoher Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen Steuerberater auf Ausgleich der infolge einer fehlgeschlagenen Gestaltungsberatung erhöhten Einkommensteuer stellen keine Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar.

Die steuerliche Qualifizierung von Prozesskosten als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 12 EStG folgt der steuerlichen Qualifizierung des dem Prozess in der Hauptsache zugrundeliegenden Streitgegenstandes.

Eine dem Schadensersatzbegehren zugrundeliegende Fehlberatung stellt in der Weise eine Zäsur dar, dass sie als neuer selbständig zu beurteilender Vorgang den ursprünglich bestehenden Zusammenhang der beauftragten Beratungsleistung mit einer konkreten Einkunftsart und die daraus folgende Abzugsfähigkeit sämtlicher dadurch hervorgerufenen Kosten löst.

Zur Kompensation überhöhter Einkommensteuer gezahlter Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen und betrifft daher regelmäßig nicht dessen Erwerbs- sondern Privatsphäre. Der Schadensersatz unterliegt daher bei dem Empfänger nicht der Besteuerung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die den Antragstellern (-ASt-) aufgrund eines Schadensersatzprozesses gegen einen ihrer vormaligen Steuerberater entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als Betriebsausgaben des ASt zu 1. abzugsfähig sind.

Der ASt zu 1. ist Arzt und unterhält seit dem ... 1991 eine eigene ... Praxis. Bei der Existenzgründung wurde er von einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft betreut, die die Verbindung zu dem Steuerberater herstellte. Dieser gab dem ASt zu 1. schriftliche Hinweise zur Praxiseröffnung, u. a. wies er auf Steuer reduzierende Gestaltungsmöglichkeiten mit dem so genannten Zwei-Konten-Modell hin. Nachfolgend kam es zur Begründung eines Mandatsverhältnisses zwischen den ASt und dem Steuerberater. In 1992 kam es zu Gesprächen, in denen die ASt den Steuerberater über den beabsichtigten Erwerb einer Immobilie zur privaten Nutzung informierten und das Zwei-Konten-Modell konkret erörtert wurde. Anfang 1993 nahm der ASt zu 1. zwei Darlehen über insgesamt DM ... zur vollständigen Finanzierung der Aufwendungen für den Kauf der Privatimmobilie auf. Zum einen gewährte die Bank-1 (-...-) einen Kredit über DM ..., zum anderen die Bank-2 (-...-) einen solchen über DM .... Die ASt gingen nach eigenen Angaben davon aus, dass das Zwei-Konten-Modell in vollem Umfang auf den Erwerbsaufwand zur Anwendung gelangen, die Kredite infolge dessen innerhalb kurzer Zeit in betriebliche Schulden der Arztpraxis des ASt zu 1. umgewandelt würden und die entstehenden Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben zur Reduzierung ihrer Einkommensteuerlast führen würden. Im Jahre 1995 stellte sich heraus, dass die beabsichtigte steuerliche Gestaltung hinsichtlich des Kredites der Bank-2 in Höhe von DM ... nicht mit Erfolg durchgeführt wurde.

Die ASt machten daraufhin gegen den vormaligen Steuerberater Schadensersatz geltend. Sie trugen vor, ihr Schaden bestehe in der fehlenden Abzugsfähigkeit der in den Jahren 1993 bis 1998 aufgewendeten Zinsen, die bei sachgerechter steuerlicher Beratung zu einer geringeren Einkommensteuerlast geführt haben würde. Sie verklagten den Steuerberater auf Zahlung zum Ausgleich der ihnen entstandenen Einkommensteuermehrbeträge und begehrten die Feststellung seiner weiteren Schadensersatzpflicht für die Zukunft. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatischen Oberlandesgericht wiesen die Klage und die Berufung mit Urteilen vom 07.05.1997 und 30.09.1999 in vollem Umfang ab.

Den ASt entstanden durch den Schadensersatzprozess Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von DM 45.579,53, die der ASt zu 1. in Höhe von DM 23.486,04 im Veranlagungszeitraum 1999 und in Höhe von DM 22.093,49 im Veranlagungszeitraum 2000 im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnungen seiner Arztpraxis nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (-EStG-) als Betriebsausgaben geltend machte. Der Antragsgegner (-Ag-) veranlagte die ASt zunächst erklärungsgemäß. Im Zuge einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (-AO-) bei dem ASt zu 1., betreffend die Jahre 1998 bis 2000, gelangte die Betriebsprüfung des Ag zu der Einschätzung, dass die Voraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug der besagten Prozesskosten nicht erfüllt seien. Der Ag erließ unter dem 18.01.2005 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen auf die Feststellungen der Betriebsprüfung Bezug genommen wurde. Hiergegen legten die ASt Einspruch ein und begehrten weiterhin den erklärten Betriebsausgabenabzug. Zudem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide in Höhe der hierauf entfallenden Steuern und Nebenleistungen, welche der Ag bis zur Entscheidung über den Einspruch auch gewährte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. D...

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