BMF, 8.12.2006, IV A 4 - S 0224 - 12/06

Bezug: TOP 28 der Sitzung AO III/2006

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) wird § 89 AO um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

 

1. Anwendungsregelung

§ 89 Abs. 3 bis 5 AO wird nach Artikel 20 Abs. 1 des JStG 2007 am Tag nach Verkündung des JStG 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft treten. Eine Gebühr ist erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben.

 

2. Bestimmung des Gegenstandswerts

Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.

Der Gegenstandswert ist in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. Euro begrenzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AO § 89

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 66

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge