Wer bestechen will, muss über unkontrollierte Gelder verfügen und Bestechungszahlungen verdeckt leisten können. Daher beginnt Korruptionsprävention im Unternehmen mit der Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten für das Prozessmanagement, wie z. B. Vier Augen Prinzip, Funktionstrennung, eindeutige AKV-Zuweisungen (Aufgaben/ Kompetenzen/Verantwortung), Risikoerkennung, Mitarbeiter- und Geschäftspartnerschulung, Berichterstattung, Vorfalleskalation, Untersuchung und Konsequenzenmanagement.

Hierbei spielen Rechnungswesen, Controlling, Zahlungsverkehr und Kreditoren-Management, also letztlich Innendienstfunktionen, eine entscheidende Rolle. Die Aufmerksamkeit der Unternehmensleitung darf nicht nur auf Funktionen liegen, die nach außen risikoexponiert sind, wie z. B. Einkauf und Vertrieb oder die Auswahl, Führung und Vergütung von Vertriebs- und Geschäftspartnern sowie Beratern in korruptionsnahen Aufgabengebieten.

Korruptionshandlungen deutscher Unternehmen können auch nach ausländischem Recht verfolgt werden:

  • Dem Recht am Tatort.
  • Anti-Korruptionsgesetze wie der US Foreign Corrupt Practices Act oder der UK Bribery Act können auch für deutsche Unternehmen zur Anwendung kommen, wenn US-Interessen berührt sind oder eine UK-Niederlassung oder sonstige enge Verbindung zum Vereinigten Königreich (UK) besteht.

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