Leitsatz

1. Wurde in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, ist die Berichtigung gemäß § 182 Abs. 3 AO 1977 durch einen sog. „Richtigstellungsbescheid” nur solange möglich, als die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Feststellungsverjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 169, , AO 1977 § 171 Abs. 3, , AO 1977 § 181 Abs. 1, , AO 1977 § 182 Abs. 3

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.09.1999, IV R 59/98

Anmerkung

Nach § 182 Abs. 3 AO kann, wenn in einem Bescheid über eine gesonderte Feststellung ein Beteiligter unrichtig bezeichnet worden ist, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, dies durch einen besonderen Richtigstellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

Im Streit war ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid betreffend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das FA hatte darin einen verstorbenen Gesellschafter statt dessen Erben (darunter die Klägerin) als Mitunternehmer bezeichnet, obwohl ihm die Rechtsnachfolge bekannt war. Später erließ es einen Richtigstellungsbescheid, in dem die Erben als Rechtsnachfolger aufgeführt sind und den es den Erben bekanntgab. Aus dem Urteil ergibt sich:

1. Der Senat ließ die Streitfrage offen, ob ein Richtigstellungsbescheid auch dann ergehen kann, wenn das FA versehentlich den Verstorbenen angegeben hat, obwohl ihm die Rechtsnachfolge bekannt war, oder ob ein Richtigstellungsbescheid voraussetzt, dass dem FA die Rechtsnachfolge unbekannt geblieben ist. Der Senat lässt jedoch erkennen, dass er der zuerst genannten Meinung, die auch dem Schrifttum entspricht, zuneigt.

2. Im Streitfall war bei Ergehen des Richtigstellungsbescheides die Feststellungsfrist bereits abgelaufen, und zwar deshalb, weil die Frist durch den Einspruch der einen Erbin (die Klägerin), die in dem Gewinnfeststellungsbescheid nicht aufgeführt war, da dort der verstorbene Mitunternehmer genannt war, nicht gehemmt worden ist. Die Ablaufhemmung setzt die Anfechtung einer wirksamen Feststellung voraus. Daran fehlt es aber immer gegenüber dem Rechtsnachfolger, wenn in dem Bescheid der Verstorbene genannt ist. Dementsprechend war der Gewinnfeststellungsbescheid gegenüber der Klägerin teilunwirksam, weil sie in dem Bescheid nicht aufgeführt war.

3. Ein Richtigstellungsbescheid kann nur innerhalb der Feststellungsfrist ergehen. Denn der Feststellungsbescheid ist wegen der Nennung des Verstorbenen an Stelle der Erben diesen gegenüber teilunwirksam . Deshalb werden durch den Richtigstellungsbescheid gegenüber den Erben erstmalig Feststellungswirkungen getroffen. Dies kann nur innerhalb der Feststellungsfrist geschehen.

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