Teilweise ist eine parallele Planung nötig

Die geplanten Abschreibungen sind die erste Position in der GuV, die sich nur schwer ohne Rückgriff auf korrespondierende Plangrößen aus der Bilanz ermitteln lässt. Die Planung der Abschreibungen setzt nämlich voraus, dass eine Investitionsplanung vorhanden ist. Die Investitionsplanung wiederum geht einher mit der Planung des Absatzes.

Notwendige Investitionen ermitteln

Daher ist zunächst die Frage zu beantworten, inwiefern die bestehenden Kapazitäten zur Realisierung des geplanten Wachstums ausreichen. Daraus lässt sich schließen, ob jeweils lediglich Ersatzinvestitionen getätigt werden müssen oder ob auch Erweiterungsinvestitionen notwendig sind. Der Zeitpunkt von Ersatzinvestitionen lässt sich anhand des Alters des Anlagenbestands bestimmen, in Verbindung mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes. Sind die nötigen Investitionen bestimmt, lassen sich hieraus anhand der Abschreibungsdauer die geplanten Abschreibungen ableiten.

Die Abschreibungen für bereits vorhandene Anlagen lassen sich i. d. R. relativ leicht aus der Anlagenbuchhaltung ermitteln. Hier ist auch nicht mit Abweichungen zu rechnen, außer bei nicht geplanten Anlagenabgängen.

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