Kommentar

Steuerfrei sind die Veranstaltungen von Theatern, Orchestern, Chören und Kammermusikensembles des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. Gleichartige Leistungen anderer – privater – Unternehmer sind auch steuerfrei , wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen ( § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG , Umsatzsteuer ).

Wird eine Bescheinigung nicht ausgestellt bzw. erst später ausgestellt, sind die Umsätze zwar steuerpflichtig, aber dafür ermäßigt besteuert mit 7 % ( § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ). Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung gilt die Steuerbefreiung (mit Bescheinigung) bzw. der ermäßigte Steuersatz (ohne Bescheinigung) auch für in diesem Bereich tätige Solisten (Alleinunterhalter).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.01.1995, V R 60/93

Anmerkung:

Die für die Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung der Landesbehörde gilt ab dem Ausstellungsdatum für die Zukunft und nicht rückwirkend.

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