Rz. 15

Bevor mit der Konzernabschlussanalyse begonnen wird, sollten die wichtigsten Eckdaten in einer Checkliste erfasst werden, um sich einen ersten Eindruck von dem zu analysierenden Konzern zu verschaffen. Diese Checkliste könnte z. B. folgende Punkte umfassen:[1]

A.

Größe, Struktur und Konsolidierungskreis

  1. Umfang des Konzernabschlusses (Gesamt- oder Teilkonzern)
  2. Länder und Regionen (national oder international) mit Schwerpunkt in Europa, USA etc.
  3. Tätigkeitsgebiete
  4. Umsatz in den letzten 5 Jahren
  5. Jahresergebnis in den letzten 5 Jahren
  6. Eigenkapital in den letzten 5 Jahren
  7. Bilanzsumme in den letzten 5 Jahren
  8. Anzahl einbezogener Unternehmen

    1. Vollkonsolidierung
    2. Quotenkonsolidierung
    3. Equity-Bewertung
  9. Anzahl nicht einbezogener Unternehmen
  10. Kapitalanteile bei Vollkonsolidierung
  11. Änderung des Konsolidierungskreises (ja, nein); diese Information ist aus den zusätzlichen Angaben im Konzernabschluss gemäß § 294 Abs. 2 HGB oder aus dem Anhang gemäß IFRS 3.66/IFRS 3.59f i. V. m. B64 ff. sowie aus der Kapitalflussrechnung gemäß IAS 7.39 ff. zu gewinnen.
B.

Gesetzliche Grundlage, Ansatz- und Bewertungsmethoden, Nutzung von Einschätzungsspielräumen

  1. Rechnungslegungssystem: Wird der Konzernabschluss nach HGB (unter oder ohne Beachtung der DRS) oder IFRS erstellt?
  2. Auflistung der genutzten Ansatz- und Bewertungswahlrechte (im Wesentlichen aus den Informationen des Anhangs oder falls zur Verfügung stehend aus dem Prüfungsbericht)
  3. Auflistung gelisteter Einschätzungsspielräume, z. B. Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung gemäß § 309 Abs. 1 HGB i. V. m. § 285 Nr. 13 HGB (keine planmäßige Abschreibung nach IFRS 3.55/IFRS 3.B63a) oder Prämissen bei der Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen (§ 314 Abs. 1 Nrn. 16, 17 HGB/IAS 19.135 ff.)
C.

Konsolidierungstechnik

  1. Eliminierung der Zwischenergebnisse (ja, nein gemäß § 304 Abs. 2 HGB; keine explizite Ausnahme nach IFRS)
  2. Schuldenkonsolidierung (ja, nein gemäß § 303 Abs. 2 HGB; keine explizite Ausnahme nach IFRS)
  3. Aufwands- und Ertragskonsolidierung (ja, nein gemäß § 305 Abs. 2 HGB; keine explizite Ausnahme nach IFRS)
  4. Quotenkonsolidierung bei Gemeinschaftsunternehmen (ja, nein Wahlrecht in § 310 HGB nicht genutzt und § 312 HGB (at Equity-Bewertung) angewandt; nach IFRS nur at Equity-Bewertung möglich)
D.

Sonstiges

  1. Risiken im Rahmen der Risikoberichterstattung im Lagebericht sowie Nachtragsbericht im Anhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 25
  2. Informationen über Restrukturierungen und Gründe dafür
  3. Ankündigung über die Veränderungen oder Nichterreichung von Ergebnissen
  4. Umfang der Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen (Anhangangabe gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB)
  5. Einsatz von Sicherungsinstrumenten (ja/nein)
  6. Umfang außerbilanzieller Geschäfte und sonstiger Verpflichtungen (Anhangangabe gemäß § 314 Abs. 1 Nrn. 2 und 2a HGB)
  7. Personalveränderungen (Anhangangabe gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
  8. Außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge (Anhangangabe gemäß § 314 Abs. Nr. 23 HGB)
  9. Aperiodische Aufwendungen und Erträge (Anhangangabe gemäß § 314 Abs. Nr. 43 HGB).

Sofern vorhanden, sollten die Daten nicht nur aus den Jahresabschlüssen, sondern ebenfalls aus den Quartals- bzw. Zwischenabschlüssen berücksichtigt werden.

 

Rz. 16

Sämtliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss grundsätzlich unabhängig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit entschieden werden, sodass dieselben Sachverhalte im Einzel- und Konzernabschluss unterschiedlich dargestellt werden können (§§ 300 Abs. 2 und 308 Abs. 1 HGB, IFRS 10.B87). Deshalb sollte im Rahmen einer umfassenden Konzernabschlussanalyse gleichzeitig eine Analyse der Einzelabschlüsse besonders relevanter Konzernunternehmen vorgenommen werden.[2]

[1] In Anlehnung an Küting/Weber, in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung, 2. Aufl. 1998, Rz. 398.
[2] Vgl. Lachnit/Ammann/Müller, DStR 1997, S. 383 ff.

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