Rz. 7
Grundsätzlich existieren verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die unterschiedlich zu werten sind. So ist zwischen Kooperation, die vor allem in Form von Kartellen, Arbeitsgemeinschaften (Konsortien) und Unternehmensverbänden, aber auch als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) auftritt, und Konzentration, bei der eine Angliederung bestehender Unternehmen an eine andere Wirtschaftseinheit erfolgt und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des angegliederten Unternehmens zugunsten der übergeordneten Einheit verloren geht oder zumindest eingeschränkt wird, zu differenzieren.
Rz. 8
Der nach HGB betrachtete Konzern stellt jedoch nur eine, wenn auch die in der Praxis zentrale, Form der unternehmerischen Konzentration dar. Dabei handelt es sich betriebswirtschaftlich gesehen um einen Zusammenschluss von Unternehmen, wobei deren rechtliche Selbstständigkeit erhalten bleibt, d. h., ein Konzern existiert nicht als rechtliche Einheit, die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Konzernteile wird aber aufgegeben oder zumindest eingeschränkt, da ein Mutterunternehmen über eine Beherrschungsmöglichkeit verfügt. Aus wirtschaftlicher Sicht bilden alle Konzernunternehmen zusammen daher ein einziges fiktives Unternehmen, nämlich den Konzern. Die Unternehmung Konzern kann deshalb aus betriebswirtschaftlicher Sicht als eine autonome Entscheidungs- und Handlungseinheit definiert werden, "die mehrere juristisch selbstständige wie unselbstständige Unternehmen und Betriebe umfasst, die als wirtschaftliche Einheit in personeller, institutioneller und/oder funktioneller Hinsicht zeitlich befristet oder auf Dauer im Rahmen entsprechender Planungen ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen." Ein Konzern liegt somit nach diesem ökonomisch weiten Verständnis da...