Kontrollmitteilungen können im Rahmen der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe auch an Finanzbehörden ins Ausland gehen.[1] Man spricht hier von sog. Spontanauskünften, also von Auskünften ohne Verlangen der ausländischen Behörde. Innerhalb der EU können Auskünfte nach dem EG-Amtshilfegesetz[2] (EG-AHG) erteilt werden, und zwar auch in Form der Spontanauskunft.[3]Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass insbesondere

  • Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;
  • zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Staaten geleitet worden sind;
  • insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahe stehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahe stehenden Personen abgegrenzt werden;
  • ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;
  • ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.[4]

Die Auskünfte sind dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuzuleiten.[5] Zusätzlich gibt es Möglichkeiten der Spontanauskünfte (Kontrollmitteilungen) ins Ausland nach den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen.[6]

[1] Vgl. § 117 Abs. 24 AO.
[3] § 2 Abs. 2 EG-AHG.
[4] Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen v. 29.5.2019, BStBl 2019 I S. 418, Tz. 6.1.
[5] Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen v. 29.5.2019, BStBl 2019 I S. 418 Tz. 1.5.2.
[6] Vgl. auch § 1 Abs. 3 EG-AHG, Doppelbesteuerung.

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