Kontrollmitteilungen können im Rahmen der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe auch an Finanzbehörden ins Ausland gehen.[1] Man spricht hier von sog. Spontanauskünften, also von Auskünften ohne Verlangen der ausländischen Behörde. Innerhalb der EU können Auskünfte nach dem EG-Amtshilfegesetz[2] (EG-AHG) erteilt werden, und zwar auch in Form der Spontanauskunft.[3]Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass insbesondere
- Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;
- zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Staaten geleitet worden sind;
- insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahe stehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahe stehenden Personen abgegrenzt werden;
- ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;
- ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.[4]
Die Auskünfte sind dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuzuleiten.[5] Zusätzlich gibt es Möglichkeiten der Spontanauskünfte (Kontrollmitteilungen) ins Ausland nach den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen