Mitgeteilt werden können alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Bedeutung haben können für die Besteuerung dem Grunde und der Höhe nach. Dies können z. B. Zahlungen, Rechnungen, Vertragsabschlüsse, Gesellschaftsverträge und dergleichen sein. Mitgeteilt werden darf alles, was indiziell bei dem Dritten unmittelbar oder mittelbar steuerlich von Bedeutung sein kann.

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