Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO | Der Freifunk soll gemeinnützig werden. Damit sollen Initiativen gefördert werden, die ein freies Kommunikationsnetzwerk aufbauen, das kostenlos genutzt werden könne. Dies sind z. B. lokale Bürgernetze, die einen freien Zugang zum Internet anbieten. Dieses gemeinnützige bürgerschaftliche Engagement soll in der AO noch ergänzt und so der Status der Gemeinnützigkeit erteilt werden. | Tag nach der Verkündung | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk | Gesetzentwurf des Bundesrats vom 26.4.2017. Beschluss im Bundesrat am 23.11.2018. Fand zunächst kein Eingang in eine gesetzgeberische Änderung. |
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