Norm | Erläuterung | Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Verfahrensstand | |
EStG, UStG und UmwStG | Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sollen – neben den zahlreichen Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung – auch durch Änderungen in den Steuergesetzen abgemildert und den betroffenen Betrieben und Beschäftigten geholfen werden. Vorgesehen sind folgende Änderungen: | Tag nach der Verkündung des Gesetzes | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020 | Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.5.2020. Stellungnahme des Bundesrates vom 15.5.2020. Beschluss im Bundestag am 28.5.2020. Zustimmung im Bundesrat am 5.6.2020. Verkündet am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385 |
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• | Der Steuersatz der Umsatzsteuer soll für Leistungen der Restaurant- und Verpflegungsdienste im Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 von 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Bedingt durch die vorgesehene generelle Senkung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % wird für die Monate Juli bis Dezember 2020 ein Umsatzsteuersatz von nur 5 % für die Gastwirte, Imbisse und Caterer gelten, ab Januar bis Juni 2021 dann mit 7 %, bevor ab Juli 2021 wieder für die meisten Speisen und Getränke 19 % Umsatzsteuer zu berechnen sein werden. | ||||
• | Da auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) durch die Corona-Maßnahmen stark eingeschränkt sind, wird die Übergangsregelung zu § 2b UStG um 1 Jahr bis zum 31.12.2020 verlängert werden (§ 27 Abs. 22a UStG). | ||||
• | Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt befristet bis Ende 2021 steuerfrei gestellt. Damit besteht ein Gleichklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (§ 3 Nr. 28a EStG). | ||||
• | Bereits durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 (BGBl. 2020 I S. 569) wurde der Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG verlängert. Daran werden auch die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 bzw. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG angepasst und von bis 8 auf 12 Monate verlängert (§ 27 Abs. 15 UmwStG). | ||||
Der Bundesrat hat angeregt, dass eine dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung der Gebietskörperschaften erfolgen solle, sowie eine Verbesserung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von Kurzarbeitergeld. Im Bundestag wurden noch folgende Änderungen mit aufgenommen: |
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• | Eine Ermächtigung für das BMF, wonach eine unionsrechtliche Fristverlängerung für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen ermöglicht wird. | ||||
• | Die Steuerbefreiung für die sog. Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 EUR wird gesetzlich verankert (§ 3 Nr. 11a EStG). | ||||
Beide Änderungswünsche wurden noch in das Gesetz mit aufgenommen. | |||||
EStG, GewStG, KStG, UStG, u.a. | Um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und die Konjunktur zügig wieder in Fahrt zu bringen sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen: | Tag nach der Verkündung des Gesetzes | Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (als Teil des Konjunkturpakets) vom 29.6.2020 | Beschlusspapier des Koalitionsausschusses v. 3.6.2020. Beschluss des Bundeskabinetts v. 12.6.2020. Beschluss im Bundestag am 29.6.2020. Zustimmung im Bundesrat am 29.6.2020. Verkündet am 30.6.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1512. |
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• | Der bisherige Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für rein elektrisch betriebene Dienstwagen wird von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz Nr. 3 EStG). | ||||
• | Die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG wird vorübergehend um 1 Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 EStG). | ||||
• | Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll es wieder eine degressive AfA geben. Dies wird das 2,5-fache der linearen AfA, maximal 25 % pro Jahr betragen und für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 gelten (§ 7 Abs. 2 EStG). | ||||
• | Die in 2020 endenden Fristen für die Verbrauch von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG werden um 1 Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG). | ||||
• | Der steuerliche Verlustrücktrag wird erhöht. Dieser steigt von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR. Dieser erhöhte Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Zudem soll der zu erwartende Rücktrag bereits in 2019 unmittelbar finanzwirksam werden. Dies erfolgt durch Abzug eines pauschalen Betrags i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 bzw. durch einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 auf 2019 in dieser Höhe (§ 110 und § 111 EStG). | ||||
• | Für Alleinerziehende ist eine Erhöhung des Entlastungsbetrags von 1.908 EUR um jeweils 2.100 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG). | ||||
• | Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll vom 3,8-fachen auf das ... |
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