OFD Hannover, Verfügung v. 26.11.2001, S 7100 - 174 - StO 355/S 7100 - 400 - StH 533

Kommunale Wasserversorgungsunternehmen sind Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden oder Kapitalgesellschaften, an denen die Gemeinden beteiligt sind. Sie erbringen unabhängig von der Rechtsform steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.

 

1. Legen von Wasserleitungen mit Erstellung von Hauswasseranschlüssen

Das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse ist eine selbstständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben IV D 4 – S 7100 – 81/00 vom 4.7.2000 (BStBl 2000 I S. 1185) für Umsätze, die nach dem 11.8.2000 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl) erbracht werden.

Gleiches gilt für vor dem 12.8.2000 erbrachte Anschlussleistungen, wenn Empfänger der Anschlussleistung und Empfänger der ersten Wasserlieferung nicht identisch sind. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmer ein Gebäude auf eigenem Grund und Boden errichtet und anschließend das bebaute Grundstück veräußert oder vermietet. Empfänger der Anschlussleistung ist der Unternehmer, Empfänger der ersten Wasserlieferung ist der Erwerber oder Mieter. Enthält ein Gebäude mehrere Wohn- oder Nutzeinheiten, ist jede Einheit gesondert zu beurteilen.

Sind für vor dem 12.8.2000 erbrachte Anschlussleistungen Empfänger der Anschlussleistung und Empfänger der ersten Wasserlieferung dagegen identisch, ist die Anschlussleistung Nebenleistung zur Wasserlieferung. Sie unterliegt dann dem ermäßigten Steuersatz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen weise ich auf das BMF-Schreiben IV B 7 – S 7100 – 55/00 vom 4.12.2000 (BStBl 2000 I S. 1581) hin.

 

2. Weiterleitung von Ablesedaten an eine Gemeinde oder einen Landkreis

Wasserversorgungsunternehmen leiten Ablesedaten an den Hoheitsbereich von Gemeinden und Landkreisen zur Festsetzung der Abwassergebühren weiter. Dabei treten unterschiedliche Fallgestaltungen auf.

 

2.1 Gemeinde oder Landkreis leistet Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen

Nach § 12 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann eine Gemeinde oder ein Landkreis durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabepflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

Macht eine Gemeinde oder ein Landkreis davon Gebrauch und verpflichtet sie die Wasserversorgungsunternehmen in der Abwassersatzung dazu, die Verbrauchsgrundlagen der Wasserabnehmer zur Feststellung der Abwassermenge mitzuteilen, dann ist die Kostenerstattung nicht umsatzsteuerbarer Schadensersatz, Abschnitt 3 Abs. 8 UStR 2000. Nach § 107 AO haben Auskunftspflichtige einen Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. § 11 NKAG erklärt diese Vorschrift für anwendbar. Sind die Wasserversorgungsunternehmen nach der Abwassersatzung selbst zur Auskunft verpflichtet, steht ihnen somit eine Entschädigung zu.

Legt die Gemeinde oder der Landkreis in der Abwassersatzung den Wasserversorgungsunternehmen keine Auskunftspflicht auf, dann ist die Kostenerstattung steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung des Wasserversorgungsunternehmens.

 

2.2 Gemeinde oder Landkreis leistet keine Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen

Das Wasserversorgungsunternehmen erbringt mit der Weitergabe der Daten eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung, § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG.

Bemessungsgrundlage sind die bei Auslegung der Leistungen entstandenen Kosten, § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG. Dabei sind lediglich die Kosten der Datenweitergabe anzusetzen, wie z.B. anteilige Bürokosten, Übermittlungskosten, Kosten für die Zusammenstellung der Daten für die Gemeinde, Kosten für spezielle Auswertungen für die Gemeinden u.Ä. Die Kosten für die Datenerhebung sind dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Sollte sich in der Praxis ein Bedarf ergeben, die Kosten zu pauschalieren, bitte ich um Bericht und Angabe der Bezugsgrößen, anhand derer eine Pauschalierung vorgenommen werden kann.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1

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