(1) 1Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten für eine Erschließungsanlage werden auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. 2§ 31 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Abschnitt einer Erschließungsanlage nach § 37 Abs. 2 und die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 gelten als Erschließungsanlagen im Sinne des Satzes 1.

 

(2) Verteilungsmaßstäbe können sein

 

1.

das Maß und die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,

 

2.

die Grundstücksflächen,

 

3.

die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,

 

4.

die Entfernung zur Erschließungsanlage und

 

5.

die durch eine Lärmschutzanlage bewirkte Schallpegelminderung.

 

(3) 1Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. 2In Abrechnungsgebieten, in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sind die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Maß und Art entsprochen wird. 3Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung.

 

(4) Die Gemeinde kann in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.

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