Zwischen

Fa. ........................GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer

nachfolgend: Kommittent

und

Herrn ........................

nachfolgend: Kommissionär

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Der Kommittent beauftragt den Kommissionär zum kommissionsweisen Verkauf der in der Anlage aufgeführten Vertragsprodukte (Kommissionsgut).

Diese Vertragsprodukte wird der Kommittent auf eigene Kosten dem Kommissionär bis zum ...... übergeben. Die Gefahr bis zur Übergabe des Kommissionsguts trägt der Kommittent.

Die Übernahme weiterer Vertragsprodukte als Kommissionsgut kann vereinbart werden.

Der Kommissionär erhält die Vertragsprodukte nicht zum Eigentum. Die Vertragsprodukte, die der Kommissionär vom Kommittenten übergeben bekommt, verbleiben bis zu ihrer Übereignung an den Käufer im Eigentum des Kommittenten.

§ 2 Verwahrung und Sicherung des Kommissionsgutes

Der Kommissionär muss die ihm übergebenen Vertragsprodukte getrennt von eigenen sowie Gegenständen Dritter verwahren[1] und als Kommissionsgut kennzeichnen.

Der Kommittent darf Vertragsprodukte, die sich im Besitz des Kommissionärs befinden, zu den regulären Öffnungszeiten des Kommissionärs selbst besichtigen oder durch beauftragte Dritte besichtigen lassen.

Der Kommissionär muss die Vertragsprodukte, die sich in seinem Besitz befinden, ausreichend gegen Feuer- und Wasserschaden, Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte auf eigene Kosten versichern.[2] Er muss die entsprechenden Versicherungspolicen dem Kommittenten in Kopie vorlegen. Etwaige Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag tritt der Kommissionär an den Kommittenten ab, der diese Abtretung annimmt.

Der Kommissionär muss den Kommittenten im Fall eines Zugriffs Dritter auf das Kommissionsgut (z.B. bei Pfändungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) unverzüglich informieren und diesen bei allen entsprechenden Maßnahmen zur Freigabe der Vertragsprodukte unterstützen.

§ 3 Aufgaben und Pflichten des Kommissionärs

Der Kommissionär wird die Vertragsprodukte nicht über das Internet anbieten; er hat das Recht, die Vertragsprodukte an Käufer zu veräußern, die sich direkt an ihn wenden.

Der Kommissionär wird die betreffenden Artikel im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten verkaufen. Er wird die Vertragsprodukte dabei ausschließlich per Vorauskasse an den bzw. die jeweiligen Käufer verkaufen und übereignen. Er wird dabei sicherstellen, dass die in der Anlage beigefügten Verkaufs- und Lieferbedingungen des Kommittenten vereinbart werden.

Der Kommissionär wird gemäß den Weisungen des Kommittenten handeln, der vor allem vorgeben kann, zu welchem Preis die einzelnen Vertragsprodukte verkauft werden sollen.

Insoweit wird der Kommissionär die in der Anlage beigefügte Preisliste des Kommittenten beachten. Er ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Kommittenten von diesen Preisen nach unten abzuweichen oder Boni, Skonti oder sonstige Rabatte zu gewähren.

Handelt der Kommissionär entgegen den Weisungen des Kommittenten, ist er diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 385 Abs. 1 HGB).

Der Kommissionär wird sämtliche Anfragen potenzieller Kaufinteressenten zu den Vertragsprodukten beantworten, den vollständigen Schriftwechsel mit dem späteren Käufer führen sowie die daran anschließende Kaufabwicklung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten übernehmen.

Über den Abschluss eines Ausführungsgeschäfts wird der Kommissionär den Kommittenten unter Angabe des Verkaufsproduktes incl. Preis sowie der Käufer- und Lieferadresse unverzüglich informieren.[3]

Der Kommissionär tritt dem Kommittenten schon jetzt alle Forderungen in der Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm aus den Verkaufsgeschäften gegen einen Dritten entstehen; der Kommittent nimmt die Abtretung an. Allerdings ist der Kommissionär zur Einziehung der Forderungen im Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Er ist nicht befugt, Forderungen gegen Käufer an Dritte abzutreten oder mit diesen Forderungen aufzurechnen. Kommt der Kommissionär mit der Abrechnung (s. § 6) bzw. Auszahlung gegenüber dem Kommittenten in Verzug, kann der Kommittent die Einzugsermächtigung gegenüber dem Kommissionär widerrufen. Dann muss letzterer dem Kommittenten alle Angaben machen, die es ihm ermöglichen, seine Forderungen gegen die Käufer durchzusetzen.

§ 4 Aufgaben und Pflichten des Kommittenten

Der Kommittent muss dem Kommissionär bereits bei Vertragsschluss die für den Verkauf der Vertragsprodukte notwendigen Informationen über diese umfassend und korrekt erteilen. Er muss dem Kommissionär zudem das Kommissionsgut sowie weitere Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung) übergeben.

Der Kommittent verpflichtet sich mit Abschluss dieses Kommissionsvertrages für dessen Dauer nicht anderweitig über das Kommissionsgut zu verfügen sowie keinen Dritten mit dem Verkauf der Vertragsprodukte zu beauftragen.

Hat der Kommissionär Produkte unter dem vom Kommittenten festgesetzten Mindestpreis verkauf...

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