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Eine wesentliche Erleichterung stellt die Regelung des § 326 Abs. 2 HGB dar. Danach können die gesetzlichen Vertreter einer Kleinstkapitalgesellschaft ihren Offenlegungsverpflichtungen auch dadurch Rechnung tragen, indem sie die Bilanz der KGaA lediglich in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers zur dauerhaften Hinterlegung einreichen und einen entsprechenden Hinterlegungsauftrag erteilen. Einblick genommen werden kann dann nur durch eine beantragte kostenpflichtige elektronische Kopie.

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