Diese "Separierung" des nur verrechenbaren Verlusts erfolgt aber nicht im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung bzw. der Gewinnverteilung auf die Gesellschafter. Vielmehr wird dem Kommanditisten trotz eines negativen Kapitalkontos zunächst der rechnerisch zutreffende Verlustanteil zugeordnet.

Das Feststellungsverfahren umfasst sodann aber einen zusätzlichen Teilbereich, in welchem die Höhe der nur verrechenbaren Verluste ermittelt und förmlich festgestellt wird. Dadurch werden die entsprechenden Werte verbindlich festgeschrieben und auf die künftigen Jahre vorgetragen und dort fortgeführt. Dies erfolgt solange, bis der nur verrechenbare Verlust vollständig mit Gewinnanteilen der späteren Jahre verrechnet werden konnte.

Im Übrigen entspricht das Feststellungsverfahren bei einer KG den Grundsätzen, die für jede Personengesellschaft gelten.[1] Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt als sog. Grundlagenbescheid. Die darin ermittelten und festgestellten Werte haben Bindungswirkung für die nachfolgende Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer der KG-Gesellschafter.[2]

 
Wichtig

Einspruch gegen Feststellungsbescheid

Daraus resultiert, dass enthaltene Fehler durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid angefochten werden müssen. Dies gilt für unzutreffende Daten bei den allgemeinen Feststellungen ebenso wie für Fehler im Bereich der verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG. Ein Rechtsbehelf nur gegen den Einkommensteuerbescheid wäre verfahrensrechtlich der falsche Weg und käme zudem in zeitlicher Hinsicht regelmäßig auch zu spät.

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