Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung eines Aufgabegewinns aus der Auflösung eines nur durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos

 

Leitsatz (amtlich)

Ein rechnerisch aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos ermittelter Aufgabegewinn ist einem früheren Kommanditisten einer beendeten Personengesellschaft jedenfalls soweit nicht nach § 52 Abs. 33 EStG i.V.m. § 15a EStG zuzurechnen, wie das negative Kapitalkonto durch lediglich nach § 15a Abs. 1 und 2 EStG verrechenbare Verluste entstanden ist.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1, § 52 Abs. 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen IV R 17/07)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz eines aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos resultierenden Veräußerungsgewinns.

Die Fa. T GmbH & Co KG (im Folgenden: Gesellschaft) wurde am 22. Juni 1989 errichtet (Bl. 4 Bilanzakte 1989 - 1993). Die Klägerin war ab 1992 mit einem Anteil von 140.000,00 DM (= 35 %) als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt, über deren Vermögen am 3. Februar 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Komplementärin, die Fa. T Verwaltungs-GmbH, wurde am 9. Dezember 1999 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Die Gesellschaft hatte im Jahr 1996 einen Verlust von 2.935.574,81 DM und im Jahr 1997 einen Verlust von 1.946.772,53 DM erwirtschaftet. Für die Klägerin waren erstmals für das Jahr 1996 ausgleichsfähige Verluste i.H.v. 179.390,49 DM festgestellt worden, die lediglich nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) verrechenbaren Verluste der Klägerin wurden in diesem Jahr mit 886.318,00 DM festgestellt. Durch weitere Verlustzurechnung für das Jahr 1997 erhöhte sich der festgestellte verrechenbare Verlust der Klägerin um 679.894,00 DM auf 1.566.212,00 DM (Feststellungsbescheid 1997 vom 20. September 1999, Feststellungsakte 1996/1997; Bl. 32 Prozessakte (PA)). Die vom Konkursverwalter eingereichte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte wies gestützt auf den Abschluss zum 3. Februar 1998 einen weiteren Verlust i.H.v. 388.597,00 DM aus, der i.H.v. 136.155,00 DM der Klägerin zugerechnet werden sollte. Der Beklagte folgte zunächst dieser Erklärung und stellte mit Bescheid vom 26. Juni 2000 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ./. 388.597,00 DM und die anteiligen Einkünfte der Klägerin auf ./. 136.154,90 DM fest. Den verrechenbaren Verlust zum 3. Februar 1998 stellte der Beklagte i.H.v. 1.702.367,00 DM fest (Bl. 10 Feststellungsakte 1998). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Bl. 9 Feststellungsakte 1998).

Im nach § 164 Abgabenordnung geänderten Bescheid vom 9. Mai 2001 erfasste der Beklagte einen Veräußerungsgewinn der Klägerin i.H.v. 526.520,46 DM, den er wie folgt berechnete (Bl. 11 - 14 Feststellungsakte 1998):

Kommanditeinlage

140.000,00 DM

Variables Kapitalkonto zum 31. Dezember 1998

-304.534,80 DM

Entnahme- und Gewinnverrechnungskonto (Forderung der Gesellschaft)

-2.064.352,66 DM

Kapitalkonto insgesamt

-2.228.887,46 DM

Veräußerungsgewinn

2.228.887,46 DM

Verrechenbarer Verlust zum 31. Dezember 1998

-1.702.367,00 DM

zu besteuernder Veräußerungsgewinn

526.520,46 DM

Der Einspruch der Gesellschaft vom 12. Juni 2001 (Bl. 1 Rechtsbehelfs (RB)-Akte) wurde nicht begründet. Der Beklagte wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2001 (Bl. 5 RB-Akte) zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein negatives Kapitalkonto aufzulösen sei, wenn nicht mehr mit einem Ausgleich durch künftige Gewinnanteile gerechnet werden könne. Dem sich ergebenden Gewinn sei der verrechenbare Verlust gem. § 15a Abs. 2 EStG gegenüber zu stellen. Das negative Kapitalkonto der Klägerin beliefe sich unter Einbeziehung der 1998 angefallenen Verlustanteile auf 2.228.997,46 DM. Es sei nicht vorgetragen, dass nach dem 3. Februar 1998 weitere Einlagen in die Gesellschaft getätigt worden seien. Die Gesellschaft habe ihre werbende Tätigkeit eingestellt. Da sie nicht über Grundbesitz verfügt habe und der überwiegende Teil des Anlagevermögens geleast gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass keine nennenswerten stillen Reserven vorhanden gewesen seien. Es sei daher bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung absehbar gewesen, dass die negativen Kapitalkonten durch künftige Gewinnanteile nicht mehr ausgeglichen würden; sie seien daher aufzulösen. Die damalige Bevollmächtigte der Klägerin ging nicht mit einer Klage gegen die Einspruchsentscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 beantragte die frühere Bevollmächtigte der Klägerin statt dessen die Änderung des Feststellungsbescheids. Sei begründete diesen Antrag damit, dass nach § 15a EStG Gewinne aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos nur dann nachträglich zu korrigieren seien, wenn eine frühere Verlustzurechnung stattgefunden habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen; die aufgelaufenen Verluste seien, wie aus den Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter zu ersehen, bei den Einkommensteuerfestsetzungen nicht über die Kapitalanteile hin...

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