Im oben dargestellten Umfang trifft die Haftung auch einen in die KG neu eintretenden Gesellschafter; er haftet insoweit ebenfalls für bereits zuvor begründete Altverbindlichkeiten.[1]
Scheidet ein Gesellschafter aus, wirkt seine bisherige Haftung noch 5 Jahre lang nach.[2] Diese sog. Nachhaftung beginnt ab dem Tag, an dem sein Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wurde.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen