Kommentar

Wiederum mußte sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob und inwieweit das Steuerrecht der früheren DDR weitergilt . Im Regelfall ist dieses Recht nur noch für das Jahr 1990 anzuwenden. So findet das frühere DDR-Recht keine Anwendung mehr auf Gewinnausschüttungen für 1991, selbst wenn dafür in 1990 erwirtschaftete Gewinne verwendet werden. Die klagende GmbH hat den in 1990 erzielten Gewinne durch einen Gewinnverwendungsbeschluß für 1990 nur teilweise ausgeschüttet und den verbliebenen Jahresüberschuß auf neue Rechnung vorgetragen. Dieser Restbetrag wurde zusammen mit einem Teilbetrag aus dem Ergebnis 1991 als Gewinnausschüttung für 1991 im Laufe des Jahres 1992 zur Ausschüttung gebracht. Das Finanzamt korrigierte daraufhin den Körperschaftsteuerbescheid für 1990, indem es von einer Vollausschüttung des Jahresüberschusses aus 1990 ausging und darauf 36 % Körperschaftsteuer erhob. Doch sowohl das FG als nun auch der BFH wiesen diese Rechtsauffassung zurück. Die Richter des BFH legen die Übergangsregelung in § 54 a Nr. 2 KStG nach ihrem Wortlaut eng aus. Da der Gesetzgeber von Gewinnausschüttungen für das Wirtschaftsjahr 1990 spricht und nicht von Ausschüttungen aus dem Wirtschaftsjahr 1990, kann das bisherige DDR-Recht auf die zweite Ausschüttung keine Anwendung mehr finden. Auch kann der zweite Ausschüttungsbeschluß nicht in einen Nachtragsbeschluß für 1990 umgedeutet werden, mit dem eine Korrektur der ersten Ausschüttung für 1990 erfolgen sollte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.03.1997, I R 63/96

Anmerkung

Anmerkung: Für den Anteilseigner hat dies zur Folge, daß die Ausschüttung des bis 1990 erwirtschafteten Gewinns erst durch einen Gewinnverwendungsbeschluß für 1991 (oder später) zu steuerfreien Ausschüttungen führt, da das nicht ausgeschüttete Eigenkapital 1990 dem EK 04 zugerechnet worden ist. Andererseits findet auch keine Anrechnung von Körperschaftsteuer statt ( Anrechnungsverfahren ).

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