Seit 1.3.2013 zugeflossene Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen sind nicht mehr steuerbefreit. Es ist fraglich, ob die auf § 8b Abs. 4 KStG beruhende ungleiche steuerliche Behandlung einer Beteiligung mit z. B. 9 % gegenüber einer Beteiligung mit 10 % verfassungsgemäß ist. Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden, das verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat.[1] Im Revisionsverfahren hat der BFH die Norm als verfassungsgemäß gewertet.[2]

Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Allerdings hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.[3]

Damit steht die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden mit dem Grundgesetz im Einklang und ist verfassungsgemäß.

Auch zu einer Teilfrage – dem mehraktigen unterjährigen Erwerb – gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Hessische FG vertritt hierzu eine steuerzahlerfreundliche Auslegung.[4] Diese Auslegungsfrage zur generellen Anwendbarkeit des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehreren (Teil-)Erwerben konnte der BFH[5] offen lassen. Denn angesichts der Besonderheiten des Streitfalls kam er zum Ergebnis, dass die Beteiligungsschwelle mit 10 % auch dann erreicht ist, wenn mehrere Veräußerer an einem aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang beteiligt sind.

Das Sächsische FG sieht eine sog. Schachtelbeteiligung ebenfalls bereits zu Beginn des Kalenderjahrs als gegeben an und bejaht eine Steuerbefreiung auch für andere Erwerbe.[6]

Deshalb empfiehlt sich weiterhin, solche Sachverhalte mit Einspruch offenzuhalten; die Finanzverwaltung stimmt einem beantragten Ruhen des Verfahrens zu.

[3] BVerfG, Beschluss v. 8.2.2022, Az. 2 BvR 1832/20.
[4] Hessisches FG, Urteil v. 15.3.2021, 6 K 1163/17; entgegen FinVerw., z. B. OFD Frankfurt a. M., Verfg. v. 2.12.2013, S 2750a A-19-St52. Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 16/21.
[6] Sächsisches FG, Urteil v. 13.10.2020, 8 K 666/20; erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Beschluss v. 20.7.2021, I B 74/20; anhängiges Revisionsverfahren beim BFH unter Az. I R 30/21.

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