Seit 1.3.2013 zugeflossene Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen sind nicht mehr steuerbefreit. Es ist fraglich, ob die auf § 8b Abs. 4 KStG beruhende ungleiche steuerliche Behandlung einer Beteiligung mit z. B. 9 % gegenüber einer Beteiligung mit 10 % verfassungsgemäß ist. Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden, das verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat.[1] Im Revisionsverfahren hat der BFH die Norm als verfassungsgemäß gewertet.[2]
Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Allerdings hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.[3]
Damit steht die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden mit dem Grundgesetz im Einklang und ist verfassungsgemäß.
Auch zu einer Teilfrage – dem mehraktigen unterjährigen Erwerb – gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Hessische FG vertritt hierzu eine steuerzahlerfreundliche Auslegung.[4] Das Sächsische FG sieht eine sog. Schachtelbeteiligung ebenfalls bereits zu Beginn des Kalenderjahrs als gegeben an und bejaht eine Steuerbefreiung auch für andere Erwerbe.[5]
Deshalb empfiehlt sich weiterhin, solche Sachverhalte mit Einspruch offenzuhalten; die Finanzverwaltung stimmt einem beantragten Ruhen des Verfahrens zu.
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