Seit 1.3.2013 zugeflossene Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen sind nicht mehr steuerbefreit. Es ist fraglich, ob die auf § 8b Abs. 4 KStG beruhende ungleiche steuerliche Behandlung einer Beteiligung mit z. B. 9 % gegenüber einer Beteiligung mit 10 % verfassungsgemäß ist. Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden, das verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat.[1] Im Revisionsverfahren hat der BFH die Norm als verfassungsgemäß gewertet.[2]

Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Allerdings hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.[3]

Damit steht die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden mit dem Grundgesetz im Einklang und ist verfassungsgemäß.

Auch zu einer Teilfrage – dem mehraktigen unterjährigen Erwerb – gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Hessische FG vertritt hierzu eine steuerzahlerfreundliche Auslegung.[4] Das Sächsische FG sieht eine sog. Schachtelbeteiligung ebenfalls bereits zu Beginn des Kalenderjahrs als gegeben an und bejaht eine Steuerbefreiung auch für andere Erwerbe.[5]

Deshalb empfiehlt sich weiterhin, solche Sachverhalte mit Einspruch offenzuhalten; die Finanzverwaltung stimmt einem beantragten Ruhen des Verfahrens zu.

[3] BVerfG, Beschluss v. 8.2.2022, Az. 2 BvR 1832/20.
[4] Hessisches FG, Urteil v. 15.3.2021, 6 K 1163/17; entgegen FinVerw., z. B. OFD Frankfurt a. M., Verfg. v. 2.12.2013, S 2750a A-19-St52. Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 16/21.
[5] Sächsisches FG, Urteil v. 13.10.2020, 8 K 666/20; erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Beschluss v. 20.7.2021, I B 74/20; anhängiges Revisionsverfahren beim BFH unter Az. I R 30/21.

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