Bereits in 2022 kam es zu Änderungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022. Folgende Änderungen sind auch für Körperschaften relevant:
- Die abgeschaffte Abzinsung von Verbindlichkeiten.[1] Diese Änderung gilt zwar generell erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Doch auf Antrag kann auch bereits in früheren Wirtschaftsjahren von einer Abzinsung abgesehen werden.
- Die um ein weiteres Jahr verlängerte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter.[2]
- Ferner die ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängerte Reinvestitionsfrist für § 6b-Rücklagen.[3]
- Ebenso wurde auch die Reinvestitionsfrist zu § 7g EStG verlängert.[4]
- Und ergänzend zu den unter Tz. 6.1 aufgeführten Änderungen zum Verlustabzug wurde der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf 2 Jahre erweitert.[5]
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