Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2021 bis zum 31.7.2022 abzugeben. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2023 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.

 
Praxis-Tipp

Erweiterte allgemeine Fristverlängerung

Bedingt durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2021 zu verlängern. Die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige wurde bis zum 31.10.2022 ausgedehnt. Für Steuerpflichtige, deren Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Abgabefrist allgemein bis zum 31.8.2023.[1]

[1] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2022, BGBl. I Seite 911. S. dazu auch BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :018.

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